Zumindest hat das in einer Entscheidung das OLG Dresden festgestellt. Grundlage des Urteils war ein Verfahren das die Verbraucherzentrale Sachsen gegen das Unternehmen Unister aus Leipzig angestrengt hatte.
Der VBZ Sachsen ging es um die Verwendung eines „zweifelhaften Siegels“ des Vereins Verbraucherschutz e.V.. Hier sieht die VBZ schon seit geraumer Zeit eine Verwechslungsgefahr und eine irreführende Werbung.Das wurde der VBZ durch das Urteil bestätgt.Damit könnte sich dann auch das Geschäftsmodel des Vereins erledigt haben.Mit dem guten Namen der VBZ eigene Geschäfte zu machen ist nicht in Ordnung. Man sollte genau sagen wer man ist, damit überhaupt gar keine Verwechslungsgefahr bestehen kann. Gleichzeitig sollte man die Verleihung eines Siegels vollkommen Unterlassen. Seriöse Unternehmen brauchen ein solches Siegel auch nicht.Die Alternative wäre doch, klar auf solche Siegel zu verzichten und nur eine Seite zu machen „empfohlene Partner“. Dann sollte man ganz klar auch die Kriterien darlegen, warum der empfohlene Partner zu den empfohlenen Partnern gehört. Meint man Verbraucherschutz ernst und sieht das nicht nur als Geschäft, dann sollte das kein Problem sein.