Das BGH-Urteil Das IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 12. März 2014 (AZ IV ZR 295/13), dass die vereinbarte Unkündbarkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherer nicht zulässig ist.Dies sei eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten, weil trotz Kündigung des Versicherungsvertrages die Situation entstehen könne, dass die noch zu zahlenden AbschlusskostenArtikel lesen