Mannheim/Berlin (DAV). Nach dem Tod eines Beamten steht seinem Lebenspartner, der mit ihm in einer eingetragenen <a href=„>http://www.familienanwaelte-dav.de> Lebenspartnerschaft gelebt hat, Witwergeld wie dem hinterbliebenen Ehepartner eines Beamten zu. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) am 03. April 2012 (AZ: 4 S 1773/09) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Damit ist das Land Baden-Württemberg zur Gewährung von Witwergeld verpflichtet.
Der Mann lebte mit einem Gymnasiallehrer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anfang Januar 2005 verstarb der Beamte. Sein Partner beantragte daraufhin Witwergeld. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab, weil die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Hinterbliebenenversorgung von Ehegatten nicht für eingetragene Lebenspartner gälten. Mit seiner Klage machte der Mann geltend, die Ablehnung diskriminiere ihn wegen seiner sexuellen Ausrichtung und verstoße damit gegen die EU-Richtlinie zur Festlegung eines allgemeines Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie). Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage statt.
Der VGH bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls nach Europäischem Unionsrecht Anspruch auf das Witwergeld wie der hinterbliebene Ehegatte eines Beamten habe. Ein Ausschluss von der <a href=„>http://www.familienanwaelte-dav.de> Hinterbliebenenversorgung sei mit der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar. Die Richtlinie gelte auch für die Hinterbliebenenversorgung von Beamten, denn diese Versorgung sei Teil des Arbeitsentgelts eines Beamten. Die unterschiedliche Behandlung „verpartnerter“ Beamter im Vergleich zu verheirateten sei eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Beide Gruppen befänden sich in einer vergleichbaren Lage. Das gelte mindestens für den Zeitraum seit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht am 01. Januar 2005. Seither bestünden hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten keine maßgeblichen Unterschiede mehr zwischen Lebens- und Ehepartnern.
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