Anleger können aufgrund von Prognosefehlern im Prospekt gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen, wie dem Urteil des Bundesgerichtshofs zu entnehmen ist.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: So stellt der BGH klar, dass der Herausgeber eines Prospekts keine tatsächliche Gewähr für den Eintritt der prognostizierten Entwicklung übernimmt, sondern nur dann haftet, wenn die im Prospekt enthaltene Prognose bereits aus damaliger Sicht nicht vertretbar war. Damit seien die Interessen der Anleger ausreichend gewährt. Die am 23.04.12 gefällte Entscheidung der Richter in Karlsruhe bestätigte eine Haftung für Prognosefehler im Prospekt jedoch nur unter gewissen Einschränkungen: Sie führten aus, dass das Nichteintreten einer im Prospekt prognostizierten Entwicklung nur dann ein haftungsbegründender Prospektfehler sei, wenn die Prognose nicht auf sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus damaliger Sicht nicht vertretbar sei.
Der aktuellen Rechtsprechung des BGH zu Folge dürfte es jedoch nicht immer einfach für die Anleger sein, Prognosefehler im Prospekt zu beweisen: Als Anspruchssteller müssen sie nämlich nicht nur darlegen, dass die prognostizierte Entwicklung nicht eingetreten ist, sondern sie müssen eben auch darlegen, dass die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und damaliger Sicht nicht vertretbar war. Fehler oder falsche Darstellungen in Anlageprospekten sind keine Seltenheit. So werden Risiken zum Teil nicht erwähnt, Chancen nicht richtig dargestellt oder eine mit der Zeichnung verknüpfte unternehmerische Beteiligung nicht ausreichend deutlich gemacht. Dies führt dazu, dass Anlegern Schadenersatzansprüche aus Prospekthaftung zustehen könnten.
Sollten Sie als Anleger also das Gefühl haben, Opfer von Prospektfehlern geworden zu sein, sollten Sie einen im Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser kann professionell nachprüfen, ob und inwieweit Sie diese Prospektfehler geltend machen können und möglicherweise sogar weitere Fehler für Sie aufspüren. So steht Ihnen unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die darin enthaltenen Fehler können zu einer Haftung führen.
Es ist empfehlenswert, sich in einer solchen Sache möglichst schnell an einen Rechtsanwalt zu wenden, da Ihre Ansprüche womöglich aufgrund kurzer Verjährungsfristen verjähren könnten.
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