Zu den Dienstleistungsangeboten von Kreditinstituten zählt auch die Vermögensverwaltung, wonach fremdes Vermögen im Interesse des Vermögensinhabers verwaltet wird.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Als Gegenstand der Vermögensverwaltung kommen neben Bargeld, Wertpapieren oder Gesellschaftsbeteiligungen auch Immobilien oder Kunstgegenstände in Betracht. Die Vermögensverwaltung kann sowohl von Privaten als auch von Institutionen in Anspruch genommen werden und grundsätzlich alle Vermögensgegenstände erfassen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht einmalige Dienstleistung handelt.
Das Kreditinstitut kann aufgrund eines mit dem Vermögensinhaber geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages wirksam selbstständig und weisungsunabhängig Entscheidungen über die Vermögensgegenstände treffen. Deswegen ist zu beachten, dass der Vermögensverwalter, welcher die Vermögensverwaltung wahrnimmt, insoweit keine Weisungen des betreffenden Vermögensinhabers einzuholen hat und die Anlageentscheidungen bezüglich des zur Verwaltung „überlassenen“ Vermögens selbstständig trifft, d.h. er ist im Zweifel nicht weisungsgebunden. Im Einzelfall ist eine Absprache aber dennoch möglich.
Die Vermögensverwaltung für private oder institutionelle Kunden wird häufig von Kreditinstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften wahrgenommen. Bei den privaten Vermögensverwaltern kommt es teilweise vor, dass sie sich auf bestimmte Vermögensarten spezialisiert haben.
Aus einem Vermögensverwaltungsvertrag ergeben sich sowohl für den Kunden als auch für den Vermögensverwalter zahlreiche Pflichten, aus denen durchaus auch Pflichtverletzungen entstehen können. Unter Umständen können hieraus auch Schadensersatzansprüche resultieren.
Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Anwalt kann, neben der Überprüfung des Vermögensverwaltungsvertrages, umfangreich und einzelfallbezogen prüfen, ob und gegen wen dem Betroffenen Ansprüche zustehen.
Um Fristen nicht zu verpassen und das Risiko der Verjährung zu vermeiden, sollten betroffene Kunden im Zweifel unverzüglich Rechtsrat bei einem versierten Rechtsanwalt einholen. Die Verjährung ist eine komplexe und vielschichtige Materie, besonders bei der Vermögensverwaltung ist die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist nicht einfach. Bei der Prüfung der Verjährung kann ein Rechtsanwalt behilflich sein und möglicherweise verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.
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