Im Rahmen einerSeminarreihe befassen sich technische Experten und Juristen mit Fragen rund umUmweltrecht und speziell demGewässerschutz. Am 28.01.2013 fand in Berlin eine Weiterbildungsveranstaltungstatt; Referenten waren Florian Fritsch, Experte des technischen Umweltschutzes,Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt. DieFragen des Umwelt- und Gewässerschutzes sind wichtige Themen für dieVorbereitung und Durchführung von Projekten. (Diskussionsbeiträge des Herrn derAlgen Cordes zur Reinigung des Dümmers mittels Flusskläranlagen)
Geschichtlich gilt,dass der Mensch Flüsse aufgrund ihres Selbstreinigungspotentials als Vorflu terfür geklärte oder sogar ungeklärte Industrie- und Haushaltsabwässernutzte.
Florian Fritscherläutert: „Durch diese Vorgehensweise wurden größtenteils organische Stoffe indie Gewässer geleitet, aber durch die weitere Verbreitung und Entwicklung derIndustrieanlagen, Landwirtschaft mehr Haushalten mit höhererAbwasserproduktion, gelangt durch denEintrag ein zu hohes Maß an anorganische Stoffe in die Abwässer. Dadurch wirddie Fähigkeit zur Selbstregulierung weit überschritten, der Fluss eutrophiert,die Zahl sauerstoffzehrender Organismen nimmt rapide zu. Am Ende dieser Vorgänge entwickelt sich einegroße Menge Faulschlamm, sowie toxische Faulgase, die zum Tod vieler im Wasserlebenden Organismen füh ren.“< /span>
Die Frage welche Maßnahmen getroffen werden und wie dieallgemeinen Regelungen für industrielle Indirekteinleiter aussehen, erläutertDr. Thomas Schulte:
Es wird den Mitgliedstaaten vorgeschrieben, dassindustrielles Abwasser, das in die Kanalisation und in kommunaleAbwasseranlagen eingeleitet wird, bis zum 31. Dezember 1993 einer Regelungbzw. einer Erlaubnispflicht unterworfen werden muss. Die Art der Regelung istdurch die Richtlinie offen gehalten; es muss jedoch mindestens eine Regelungbestehen. Inhaltliche Vorgaben für diese Regelungen werden lediglich durchAbsatz 2 Satz 1 der Vorschrift gemacht, der anordnet, daß die Regelungenund/oder Erlaubnisse den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt C zu entsprechenhaben.
Neben den Regelungen über kommunales Abwasser we rden auc hindustrielle Indirekteinleiter in Art. 11 allgemeinen Anforderungenunterworfen. Industrielles Abwasser stammt nach der Definition des Art. 2 Nr.3 aus Anlagen für gewerbliche und industrielle Zwecke; häusliches Abwasser,Mischabwasser aus häuslichem und industriellem Abwasser sowieNiederschlagswasser zählt nicht dazu. Diese Definition berücksichtigt wederInhalt noch Schädlichkeit der Abwässer und ist nur auf den Entstehungsortfixiert. Damit unterliegt jede Indirekteinleitung von Gewerbe- oder Industriebetriebender Regelung des Artikels 11 Kommunalabwasserrichtlinie.
Industrielle Indirekteinleitungen werden neben denIndirekteinleiterverordnungen wie alle Einleitungen auch von denEntwässerungssatzungen der abwasserbeseitigungspflichtigenöffentlich-rechtlichen Körperschaften erfaßt, die zum Teil ähnliche Regelungenenthalten. Die Vorgaben der Richtlinie sind – soweit erkennbar -jedoch noch nicht in den Satzungen v erankert . Eine Überprüfung und Anpassunggemäß Art. 11 Abs. 3 Kommunalabwasserrichtlinie der Regelung ist nicht vorgeschrieben.
Daraus ergibt sich die Frage nach der Behandlung vonindustriellen Direkteinleitern bestimmter Industriebranchen:
Die Anforderungen anindustrielle Direkteinleiter bestimmter Industriebranchen erweitert denRegelungsbereich der Kommunalabwasserrichtlinie erheblich. Gemäß Art. 13Kommunalabwasserrichtlinie haben die Mitgliedstaaten für biologisch abbaubaresIndustrieabwasser aus den Branchen Milchverarbeitung, Herstellung von Obst- undGemüseprodukten, Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,Kartoffelverarbeitung, Fleischwarenindustrie, Brauereien, Herstellung vonAlkohol und alkoholischen Getränken, Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, Mälzer eien und Fischverarbeitungsindustrie(Anhang III Nr. 1 bis Nr. 11) Abwasserbehandlungsmaßnahmen vorzuschreiben. Einesolche Regelungspflicht besteht für Betriebe ab 4000 Einwohnerwerten ab dem01. Januar 2001 (Art. 13 Kommunalabwasserrichtlinie). Gemäß Art. 13 Abs. 2Kommunalabwasserrichtlinie hatten die Mitgliedstaaten bereits bis zum31.12.1993 für die genannten Industriebranchen geeignete Anforderungen an dieAbwassereinleitung festzulegen.
Fazit:
„Gesetzlich ist die Abwasserreinigung von menschlichenAbwässern rechtlich stark geregelt, aber die konsequente Reinigung vonbelasteten Gewässern ist allerdings ein sogenanntes Stiefkind des Gesetzgebersund auch der durchführenden Behörden. Hier sind neue Überlegungen,Entwicklungen und Innovationen, wie die Ideen des Cordes – natürliche Klä ranlagen an denFlussrändern zu realisieren – einBeispiel in die richtige Richtung. Auf die weitere Entwicklung darf gespanntsein, die Diskussionsreihe wird auf jeden Fall fortgesetzt“, schließt Dr.Thomas Schulte die Veranstaltung.
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