Hamm/Berlin (DAV). Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Daher muss jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis der Elternteile grundsätzlich eine konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts enthalten. Eine Entscheidung, die den Umgang nur „dem Grunde“ nach regelt und keine Feststellungen über Häufigkeit, Art, Zeit und Ort des UmgangsArtikel lesen