Eine Vielzahl von Geldanlegern und Vermittlern trafen sich in Berlin am 14. September 2012 zu einer Informationsveranstaltung über die „SAM AG“. Die sich nach der Verfügung der Finanzmarktaufsicht der Schweiz FINMA seit dem 24.08.2012 in Liquidation befindliche Unternehmensgruppe hatte seit 2009 deutsche Lebensversicherungskunden mit verschiedenen Modellen alternativer Geldanlagen geworben.
Wer gehörte zu der Unternehmensgruppe?
In dem ersten Teil der Veranstaltung w urden di e Rollen der verantwortlichen Personen und das Gesellschaftsgeflecht rund um die SAM AG vorgestellt. Insbesondere die Position des einzigen Verwaltungsratsmitgliedes Michael Oberle wurde dabei thematisiert. Auch die teilweise personell oder durch Beteiligungen verbundenen Unternehmen BestLife Select AG und sämtliche Ultra Sonic-Gesellschaften wurden dargestellt.
Wie kam es zu der Abwicklungsverfügung?
Ein gut informierter Referent aus internen Vertriebskreisen erläuterte, dass die Schweizer Finanzmarktaufsicht (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern) nach einem Prüfungsverfahren seit März 2012 die SAM AG am 24.08.2012 die Abwicklung der Gesellschaft verfügt habe und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. In einer Veranstaltung am 18. April 2012 sei seitens der SAM AG immer noch behauptet worden, dass sämtliche Kundengelder korrekt angelegt worden seien. Die SAM AG habe wegen der mangelnden Genehmigung in der Schweiz den Plan verfolgt, das Geschäft durch eine deutsche Gesellschaft weiterführen zu lassen. Hier sei versichert worden, dass die deutsche Finanzaufsicht BaFin die Sachlage anders beurteilen würde, als die Schweizer Finanzaufsicht. Im Grunde sei stets kommuniziert worden, dass es sich nur um einen Formfehler handeln würde, weil die damaligen Berater die Rechtslage in der Schweiz falsch eingeschätzt hätten. Dieser Fehler aus dem Jahre 2009 sei erst im März 2012 offenkundig geworden. Die Kommunikationsstrategie der SAM AG im Sommer 2012 sei gewesen: „Gelder seien gesichert, es ginge nur um Formalien“
Einschätzung der Anlegerschutzanwälte?
Die Rechtsanwälte Sven Tintemann (Fachanwalt für Bank – und Kapitalmarktrecht sowie Partner der Kanzlei) und Christian M. Schulter führten sodann die Veranstaltung weiter. Rechtsanwalt Schulter erklärte zur Gründung der „Geschädigtengemeinschaft SAM AG“: „Eine Geschädigtenvertretung in einer starken Gruppe ist sinnvoll, um d ie Infor mationen zu bündeln und gemeinsam erfolgreich vorzugehen“. Nach Auswertung der Daten – insbesondere der Insiderinformationen, die vorliegen – und der Untersuchungsberichte aus der Schweiz stelle sich die Lage wie folgt dar:
Die SAM AG hat verschiedene Produkte auf den Markt gebracht. Die SAM AG unterliegt der Aufsicht der FINMA, der Schweizer Finanzaufsichtsbehörde. Diese Behörde hat ein Prüfungsverfahren eingeleitet und festgestellt, dass eine Bankgenehmigung notwendig gewesen wäre. Diese lag jedoch nicht vor und kann auch nicht mehr nachträglich erteilt werden.
Rechtsanwalt Christian M. Schulter hierzu: „Es ist schon ein enormer Fehler, ein Unternehmen ohne die erforderlichen Genehmigungen in der Schweiz zu betreiben; wer dafür verantwortlich ist, wird zur Zeit geprüft“.
„Die Untersagungs- und Abwicklungsverfügung betrifft ein ganzes Firmengeflecht“, so Rechtsanwalt Sven Tintemann. „Jetzt ginge es um die Frage, wer wann wo welches Geld bekomm en hat. Das Liquidationsverfahren wird jetzt eingeleitet. Der Auftrag der Liquidatoren besteht allerdings nicht darin, die Anleger optimal zu vertreten, sondern nur darin das Unternehmen abzuwickeln“, erläuterte Fachanwalt Tintemann. Zudem wurde mitgeteilt, welche Geldflüsse bisher aufgeklärt worden sind.
Die teilweise sehr emotional geführte Diskussion führte zu der Frage der Verantwortlichkeiten. Diskutiert wurde die Haftung der handelnden Personen, der Wirtschaftsprüfer und Konzeptersteller, Ansprüche gegen Treuhänder/ Rechtsanwälte und/ oder Staatshaftungsansprüche gegen den Schweizer Staat. Rechtsanwalt Christian M. Schulter: „Ohne eine ordentliche Prüfung des Sachverhalts und eine Haftungsgrundlage – also ein Fehlverhalten – kann nicht erfolgreich geklagt werden“.
Die wesentlichen Fragen aus dem Kreise der Betroffenen waren unter anderem, welche rechtlichen Folgen der so genannte qualifizierte Rangrücktritt habe. Hierzu teilte der Leiter der Geschädigten-Gemeinschaft SAM AG, Rechtsanwalt Sven Tintemann mit: „Die Nachrangvereinbarung muss gegebenenfalls angefochten werden, möglicherweise muss diese Frage prozessual geprüft werden“.
Angeregt wurde, eine Auffanggesellschaft für die Anleger zu gründen.
Ergebnisse
Die Betroffene wollen ihre Ansprüche konsequent betreiben und in alle Richtungen weiter ermitteln. Dazu gehört es auch, Verantwortliche zu identifizieren und gegebenenfalls Schadenersatz zu verlangen. Neben dieser Tätigkeit soll auch für die Zukunft geprüft werden, ob durch eine Auffanglösung zumindest Teile der Vermögensverluste ausgeglichen werden könnten.
Bereits am Freitag, den 14.09.2012 sind mehr als 180 Betroffene der Geschädigtengemeinschaft beigetreten. Weitere Betroffene ließen sich mit Beitrittsformularen und Fragebögen versorgen und sicherten zu, diese in den näc hsten Ta gen bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner einzureichen.
Zudem sind aktuelle Informationen und Formulare unter www.dr-schulte.de abrufbar.