RWI – Real Wert Invest – Dr. Schulte und Partner startet Klageoffensive

–      Opfer machen Schadenersatz aufgrund gemeinschaftlichen bandenmäßigen Betruges geltend –

 

Die Berliner Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner, die bundesweit über einhundert Geldanleger im Rahmen des RWI Betruges vertreten, starten Klageoffensive. Hierbei werden insbesondere die verantwortlich handelnden Personen gerichtlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen.  Dabei handelt es sich um die  Gebrüder Matthias und Andreas Schmidt, Reiner Friedrich, Heiko Kuhn, Dirk Reindke, Jörg Buhrow.

 

Hierzu ein Interview mit Dr. Thomas Schulte, Gründungspartner der Rechtsanwälte:

 

Was war das Geschäftsmodell der Täter?

 

Die Beklagten betrogen nach unseren Erkenntnissen und den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden die Opfer. Die Gelder der Opfer sollten in Sachwerte in Form von sogenannten Blockheizkraftwerken (BHK) investiert werden. Mit diesen BHKWs sollten dann im Rahmen eines sogenannten Green-Investment Strom und Wärme erzeugt werden. Durch die entsprechenden Einspeisungsvergütungen sollten Gewinne für die Anleger der BHKWs erzielt werden.

 

Bei dem behaupteten Geschäftsmodell handelte es sich jedoch in Wirklichkeit nicht um ein tragfähiges Gesamtkonzept, sondern vielmehr um ein vorsätzlich geplantes und durchgeführtes Manöver den Anlagebetrag der arglosen Investoren zu vereinnahmen.

 

Wie funktionierte das Geschäftsmodell, wie konnten die arglosen Investoren dafür mobil gemacht werden?

 

Nach den langwierigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft schlossen sich die Beklagten Friedrich, Buhrow, Kuhn, Reindke sowie Andreas und Matthias Schmidt im Sommer 2010 mit der gesondert verfolgten Birte Peters und den vormaligen Mitbeschuldigten Ulrike Metzger und Salvatore Gallo mit dem Ziel zusammen, an potenzielle Anleger Anteile an Gesellschaften zum Betrieb von BHKW zu vermarkten.

 

Die Anleger sollten sich an den Gesellschaften beteiligen, die durch den Betrieb von BHKW-Anlagen und die Einspeisung von Strom und Wärme durch die gesetzlichen Förderungsmöglichkeiten hohe Einspeisungsvergütungen erhalten sollten.

 

Durch den Betrieb der BHKW-Anlagen sollten Renditen von mindestens ca. 20 bis 30 % per anno auf das eingezahlte Kapital erzielt werden können. Die Beschuldigten agierten über die Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH. Der Sitz der RWI war ursprünglich Radebeul. Die Gesellschaft wurde dort in das Handelsregister des AG Dresden zur Nummer HRB 29421 eingetragen. 

 

Noch im August 2010 begannen die an der RWI Beteiligten mit dem Vertrieb der Anlagen, wobei die Beteiligten arbeitsteilig vorgingen.

 

Der Beklagte Friedrich nahm, bis zur Trennungsphase der Tätergruppierung Mitte Februar bis Anfang März 2011 zusammen mit dem Beklagten Buhrow, maßgeblichen Einfluss auf die Handlungen der übrigen Beklagten, wobei beide allerdings streng darauf achteten, nicht offiziell in der Funktion eines Verantwortlichen der RWI oder ihrer verbundenen Gesellschaftern aufzutreten.

 

Der Beklagte Friedrich besaß eine Einzelvollmacht für das Geschäftskonto der RWI und war bis zum 17.02.2011 als einzige Beteiligter in der Lage, online Zugriff auf das Geschäftskonto der RWI zu nehmen. Bis zu dieser Zeit verfügte der Beklagte Friedrich allein über das Konto der RWI, wobei er wesentliche Zahlungen jedoch mit dem Beklagten Buhrow abstimmte.

 

Der Beklagte Friedrich war maßgeblich daran beteiligt zu entscheiden, welche technischen Daten in die Präsentationen der RWI eingestellt wurden, wobei die Verbrauchsdaten wiederum für die den Anlegern in Aussicht gestellten Renditeerwartungen maßgebliche Bedeutung hatten. Zudem nahm der Beklagte Friedrich an Vertriebsveranstaltungen der RWI teil und beantwortet dort Fragen aus dem technischen Bereich. Auch war er neben dem Beklagten Matthias Schmidt und dem vormaligen Mitbeschuldigten Gallo für die Stellplatzsuche und Bewertung zuständig und hat den übrigen Beteiligten immer wieder neue Optionen vorgestellt, im denen das Geschäftskonzept der RWI angeblich verwirklicht werden konnte.

 

Wer war für was in der Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH verantwortlich beziehungsweise bekleidete welche Funktion?

 

Der Beklagte Buhrow leitete faktisch den Vertriebszweig. Bis zur Trennungsphase der Tätergruppierung Mitte Februar bis Anfang März 2011 war er in Abstimmung mit dem Beklagten Friedrich an allen maßgeblichen Entscheidungen in zentraler Rolle beteiligt. 

 

Der Beklagte Kuhn war innerhalb der RWI Gesamtverantwortlicher für den Vertrieb der Anlage. Er war zuständig für den Vertriebsaufbau, die Vertriebsveranstaltungen und die Mitarbeitergewinnung. Von ihm wurden Kundenpräsentationen und Workshops für Vermittler durchgeführt.

 

Der Beklagte Matthias Schmidt war zunächst mitzuständig für die Standortsuche und Standortbewertung. Er überarbeitete in Abstimmung mit dem Beklagten Friedrich Präsentationen für Kunden und Vermittler der RWI und pflegte in Abstimmung mit dem Beklagten Friedrich Daten in den von der RWI verwendeten KWK-Rechner ein, der ebenfalls im Rahmen des Vertriebs der Anlagen eingesetzt wurde. In seiner Funktion als Geschäftsführer der RWI unterzeichnete er bis zur Trennung der Tätergruppierung ihm vorgelegte Geschäftsunterlagen und Schreiben der RWI, soweit nicht der Beklagte Reindke die entsprechenden Erklärungen aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht vornahm. Zudem war der Beklagte Matthias Schmidt an der Organisation bzw. Durchführung von Besichtigungsterminen für Vermittler bzw. Kunden am Standort Berkheim beteiligt. Obwohl der Beklagte Matthias Schmidt zunächst für das Geschäftskonzept der RWI mitverfügungsberechtigt war, hatte faktisch nur der Beklagte Friedrich Zugriff auf das Konto. Ab dem 17.02.2011 war der Beklagte Matthias Schmidt neben dem Beklagten Friedrich einzelverfügungsberechtigt. Zudem nahm der Beklagte Matthias Schmidt an Anfang 2011 mehr und mehr seine Aufgaben als Geschäftsführer der RWI wahr und vertrat nach der Trennung der Tätergruppierung die RWI im Wesentlichen allein rechtsgeschäftlich nach außen.

 

Welche Schwerpunkte wurden von München aus gesteuert und wer war dort vor Ort der Ansprechpartner?

 

Der Beklagte Andreas Schmidt nahm an Vertriebsveranstaltungen teil und erledigte für die RWI insbesondere von München auf Verwaltungsaufgaben. Vor allem beantwortete der dort Anfragen von Vertriebspartnern und Kunden. Zudem führte der Beklagte Andreas Schmidt wöchentliche Workshops in seinem Büro in München durch. Ab dem 15.03.2011 war er zudem Geschäftsführer der “RWI Real WertInvest Verwaltungsgesellschaft mbH“ (RWI Verwaltung Unterhaching) mit Sitz in Unteraching (HRB 191391 des AG München) und verwaltete über dies Gesellschaft die zusammen mit den Anlegern gegründeten Betreibergesellschaften und war auch damit maßgeblich in das Geschäftsmodell der RWI eingebunden.

 

 

Welche Maßnahmen hat die Justiz ergriffen?

 

Gegen die Beklagten hat mittlerweile die Staatsanwaltschaft Dresden im Ende 2012 Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer erhoben. Die Angelegenheit wird bei der Staatsanwaltschaft Dresden unter dem AZ. 109 Js 14491/11 geführt. Zuständiger Sachbearbeiter ist Staatsanwalt Hesper. Die Staatsanwaltschaft und Polizei haben sehr sorgfältig gearbeitet.

 

Was ist das Klageziel der Betroffenen?

 

Die Kläger verlangen von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung Ihres Kaufpreises zurück, den diese an die Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH gezahlt haben.

 

Wer ist das typische Opfer?

 

Typisches Opfer ist in der Regel ein Geldanleger, der mit der Geldanlage zugleich gutes Tun wollte. Es war natürlich genial von den Tätern die Opfer mit Ökologie und Ökonomie zu ködern. Außerdem gehört grüne Energie gerade zu den Modethemen im Bereich der Kapitalanlagen. 

 

Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

 

Es ist immer individuell zu klären, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Klage übernimmt. 

 

Was passiert, wenn die Täter in die Privatinsolvenz flüchten?

 

Durch das Urteil soll auch festgestellt werden, dass die Verpflichtung zum Schadensersatz aus einer Straftat herrührt. Somit ist eine Restschuldbefreiung durch eine Privatinsolvenz nicht mehr möglich. Die Beklagten haften dann weiter mit dem gesamten Vermögen.

 

Vielen Dank für das Gespräch.

 

V.i.S.d.P.:

Volker Schöne

Redakteur

 

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