Im Zuge des wirtschaftlichen Einbruchs vieler Fonds wird für ihre Erhaltung meistens neues Kapital benötigt. Häufig werden dafür bereits an die Anleger ausgezahlte Ausschüttungen zurückgefordert.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In der Regel werden bezüglich nicht rentabler Fondsbeteiligungen Rechtsstreitigkeiten gerichtlich ausgetragen, in denen oft falsch beratene Anleger die Fondsgesellschaften zur Rechenschaft ziehen. Erst kürzlich lag der Fall jedoch so, dass die Fondsgesellschaft den Anleger vor Gericht brachte.
Dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11) lag mithin ein Fall zugrunde, in dem die Fondsgesellschaft allem Anschein nach eben zur Wiederbelebung des betroffenen Fonds eine Investition der Anleger einforderte. Dazu genutzt werden sollten den Anlegern bereits zuvor ausgezahlte Ausschüttungen aus der Kapitalanlage, so wollte es die Fondsgesellschaft vorschreiben. Dabei berief sie sich auf eine Freiheit in den Fondsgesellschaftsverträgen, nach der die ausgezahlten Ausschüttungen den Anlegern lediglich als Darlehen gewährt wurden. Die Fondsgesellschaft sah darin ihr Recht, die Ausschüttungen von den Anlegern zwingend als „frisches Kapital“ zurückzufordern.
Als dieser Aufforderung ein Anleger nicht nachkam, verklagte die Fondsgesellschaft eben diesen auf die benannte Rückzahlung. Sowohl das Landgericht Dortmund (Az.: 18 O 162/09 und 18 O 163/09) also auch das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-8 U 132/10 und I-8 U 133/10) gaben noch der Fondsgesellschaft Recht. Der betroffene Anleger gab jedoch nicht auf und so landete der Fall schließlich vor dem BGH.
Die Karlsruher Richter urteilten in der Sache jedoch entgegen ihrer Kollegen und hoben die Urteile der Vorinstanzen auf. Sie erklärten, den vorliegenden Gesellschaftsverträgen keinen Rückzahlungsanspruch der Fondsgesellschaft entnehmen zu können. Dem Gericht nach müssten die Verträge dazu explizit und eindeutig eine solche Anspruchsvereinbarung aufweisen. Denn allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt nach Ansicht des Gerichtes einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen.
Fest steht, dass zahlreiche Anleger unter dem Druck der teils barsch formulierten Rückzahlungsforderungen die erhaltenen Ausschüttungen bereits an die Gesellschaft zurückzahlten. Obwohl die Rückzahlung mithin freiwillig erfolgte, können jedoch auch diese betroffenen Anleger – mit Verweis auf die dargelegte Rechtsprechung des BGH – das Geld ihrerseits gegebenenfalls zurückfordern. Ein im Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt steht den Anlegern dabei beratend zur Seite.
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