Rückabwicklung, Kaufvertrag & die Schrottimmobilie
Betroffene Eigentümer von Schrottimmobilien wünschen sich nichts sehnlicher, als die Immobilie schnellstmöglich wieder los zu werden und den Alptraum hinter sich zu lassen. Um dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen, bedarf es jedoch juristischer Hilfestellung.
Was sind eigentlich Schrottimmobilien?
Schrottimmobilien sind im Wesentlichen durch ihren überteuerten Verkaufspreis im Vergleich zu ihrem tatsächlichen Wert geprägt. Der Erwerber muss für die Immobilie also deutlich mehr Geld aufwenden, als diese tatsächlich Wert ist. Unter Schrottimmobilien fallen jedoch auch solche Objekte, die in der Sanierungsphase stecken geblieben sind oder sich in einem desolaten bzw. nahezu abbruchreifen Zustand befinden.
Nun gilt es zu überzeugen
Um die mit einer Investition verbundenen Zweifel zu beseitigen, nutzen Vermittler oftmals unübersichtliche Rechenbeispielen, die dem Kunden aufzeigen, dass der Traum von der eigenen Immobilie auch gänzlich ohne Eigenkapital möglich sei. Die Immobilien trügen sich, so wird es dem Kunden erzählt, durch Miteinnahmen sowie Steuereinsparungen praktisch von alleine. Tatsächlich entstehen für den Kunden oft Belastungen, die die Belastungsgrenze übersteigen. So wurden in einigen uns bekannten Fällen Immobilien an Kunden verkauft, die bereits die ersten Kreditraten nur mit Mühen und Not aufbringen konnten. Für Betroffene bleibt oftmals nichts anderes übrig, als der Weg in die Verbraucherinsolvenz.
Durch routinemäßige und geübte Verkaufsgespräche wird der Kunde von der Immobilie in einem Maße überzeugt, dass unmittelbar im Anschluss ein Kaufvertrag unterzeichnet wird, ohne dass der Erwerber die Immobilie überhaupt gesehen hatte.
Doch sind die Kaufverträge erst einmal unterschrieben, zeigt die Immobilie ihr wahres Gesicht. Von Ruinen bis Schrott ist alles dabei.
Handlungsmöglichkeiten für Betroffene
Prinzipiell ist die Auswahl der Handlungsmöglichkeiten abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung des Immobilienerwerbs liefert eine mögliche Falschberatung in Bezug auf die mit dieser Investition verbundenen Risiken. In diesem Zusammenhang muss der Verkäufer einer Immobilie die für Anlagezwecke bestimmt ist, den Erwerber umfassend zu den mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hinweisen. Wird diese Aufklärungspflicht nicht beachtet, kann der Verkäufer sich gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig machen.
So wurden in einigen uns bekannten Fällen Immobilien an Kunden verkauft, die bereits die ersten Kreditraten nur mit Mühen und Not aufbringen konnten. Für Betroffene bleibt oftmals nichts anderes übrig, als der Weg in die Verbraucherinsolvenz.
Wir empfehlen betroffenen Immobilienbesitzern nun zu handeln. Die IVA Rechtsanwalts AG ist eine auf Anlegerschutz spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, die bundesweit geschädigte Kapitalanleger vertritt. Aufgrund unserer konsequenten Spezialisierung auf das Banken- und Kapitalanlagerecht bieten wir Anlegerschutz auf höchstem Niveau. Wir prüfen in einer persönlichen Beratung, ob mögliche Schadensersatzansprüche auch tatsächlich bestehen und diese mit Erfolg durchgesetzt werden können.
Für weitere Informationen oder Fragen stehen wir Ihnen auf http://www.anlegerschutz.ag/Schrottimmobilien gerne zur Verfügung.
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IVA Rechtsanwalts AG
Herr Dr. Jan Finke
Willy – Brandt – Platz 13
68161 Mannheim
Deutschland
fon ..: 062118 0000
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email : info@iva.ag
Die Anwaltskanzlei für Anlegerschutz, Bankrecht und Kapitalanlagerecht
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