Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur Zuständigkeit der verschiedenen Gerichte für Prozesse mit dem Insolvenzverwalter.
Bereits am 27.09.2010 hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, AZ GmS-OGB 1/09, ausgeführt, dass Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters auf Rückerstattung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Krise gezahlten Lohnes vor den Arbeitsgerichten und nicht vor den ordentlichen Zivilgerichten zu führen sind. In dem entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter vor dem Amtsgericht geklagt, das sich für unzuständig erklärte und die Sache an das Arbeitsgericht verweisen wollte. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Insolvenzverwalter mit der Beschwerde. Nachdem diese erfolglos blieb, gelangte der Fall im Wege der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, der diese Frage anders als das Bundesarbeitsgericht in vorherigen Entscheidungen beurteilen wollte und die Sache dem Gemeinsamen Senat vorlegte.
Dieser entschied sodann, dass es sich bei einem solchen Rechtsstreit um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis handelt, für das gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a des Arbeitsgerichtsgesetzes die Arbeitsgerichte zuständig sind. Der vorlegende Senat des Bundesgerichthofes war anderer Auffassung, da der aus dem Insolvenzrecht stammende Anfechtungsanspruch rechtswegbestimmend sei, der einem nicht insolventen Arbeitgeber nicht zustehe. Dieser Rückgewähranspruch bestehe ohne Rücksicht auf ein bestehendes oder früheres Arbeitsverhältnis. Der gemeinsame Senat folgte dieser Meinung jedoch nicht, da es nicht auf die insolvenzrechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf die enge Verknüpfung des Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis ankomme. Zudem sei ein Prozess vor den Arbeitsgerichten schneller und kostengünstiger, und die Parteien profitieren von den ehrenamtlichen Richtern als besonders im Arbeitsleben erfahrenen Personen. Außerdem könnten sich die Parteien unentgeltlich von Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverbänden vertreten lassen. Sei der Arbeitgeber anwaltlich vertreten, habe eine bedürftige Partei unabhängig von den Erfolgsaussichten Anspruch auf Beiordnung eines Anwaltes.
Aus diesem Beschluss darf man jedoch nicht folgern, dass alle Anfechtungsklagen nunmehr vor den für das Ausgangsrechtsverhältnis zuständigen Fachgerichten zu führen sind. Vielmehr gibt es eine Tendenz in den Urteilen der Zivilgerichte, sich außerhalb des Arbeitsrechts für Anfechtungsklagen zuständig zu erklären. So hat der BGH in seinem Beschluss vom 23.04.2011, IX ZB 36/09 die Zivilgerichte für eine Anfechtungsklagen gegenüber einer Krankenkasse auf Rückerstattung von Beitragszahlungen für zuständig erklärt. Es handele sich nicht um eine sozialrechtliche Angelegenheit gemäß § 51 SGG, die vor den Sozialgerichten auszutragen sei. Der Klageanspruch werde aus dem Insolvenzrecht hergeleitet, sei losgelöst von seiner sozialrechtlichen Grundlage und folge eigenen Regeln. Der Beschluss des Gemeinsamen Senates aus 2010 sei nicht bindend, da er nur das Verhältnis zwischen Arbeits- und Zivilgerichten, nicht das Verhältnis zwischen den Sozial- und Zivilgerichten betreffe. Die dort getroffenen sozialpolitischen Erwägungen träfen auf das sozialgerichtliche Verfahren nicht zu.
Dieser Auffassung ist das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 12.01.2012, I – 27 U 99/10 nunmehr gefolgt und hat sich für eine Anfechtungsklage gegen das Land auf Rückerstattung von gezahlter Lohnsteuer nach erfolgter Anfechtung des Insolvenzverwalters für zuständig erklärt und nicht an das Finanzgericht verwiesen. Das OLG Schleswig hat in seinem Beschluss vom 15.04.2011, 16 W 50/11 entschieden, dass die ordentlichen Gerichte auch für einen Prozess zuständig seien, in dem eine Krankenkasse die Feststellung begehrt, dass ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsleistungen die Qualität einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung hat. Dieser Prozess sei nicht vor den Sozialgerichten zu führen.
Die Senate des OLG Frankfurt hingegen sind sich im Hinblick auf insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen die in Wiesbaden ansässige Sozialkasse Bau uneinig: Einige Senate haben entsprechend dem Beschluss des gemeinsamen Senates der oberen Gerichtshöfe entschieden, dass diese Fälle vor den Arbeitsgerichten zu behandeln sind, so etwa in seinen Beschlüssen vom 06.08.2012, 19 W 33/12 und vom 30.10.2011, 4 W 35/11. Der 23. Senat des OLG Frankfurt hingegen hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2011, 23 W 24/11, ausgeführt, dass die Zivilgerichte zuständig seien, da sich die Entscheidung des Großen Senats der oberen Bundesgerichte lediglich auf Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer beziehe, während die aktuelle Klage gegen die nicht vergleichbar schutzwürdige Sozialkasse Bau gerichtet sei.
Wer eine Klage des Insolvenzverwalters erhält oder eine solche gegen diesen erheben möchte, sollte sich von einem auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt vertreten lassen, der den Rechtsweg auch unter Beiziehung aktueller Rechtsprechung sorgfältig prüft. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die dargestellte Rechtsprechung in Zukunft noch differenziert oder abgeändert wird. Ein Zwischenstreit über die Zuständigkeit kann langwierig sein und Zeitgewinn bringen, falls man Beklagter ist und die zurückgeforderten Gelder nicht hat, oder aber Klägern Zeit kosten.
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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen. Als ehemalige Prozessanwältin eines Insolvenzverwalters bin ich insbesondere auf der Schnittstelle Arbeits- und Insolvenzrecht bewandert.
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