Probleme durch enterbten Schlusserben möglich

Bei der Aufsetzung ihres Testamentes sollten Ehepaare beachten, wer möglicherweise am Ende wirklicher Schlusserbe ist.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Oftmals setzen sich Eheleute in ihren Testamenten wechselseitig als Erben und ihre Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben ein. Dabei wird vielfach nicht bedacht, dass im Todesfall eines Elternteils auch dessen Bruder oder Schwester seinen bzw. ihren Pflichtteil einfordern kann.

Dies kann dann im Endeffekt zu großen Problemen führen. Insbesondere der verbleibende Schlusserbe kann sich des verbleibenden Schlusserbteils letztlich nicht sicher sein und somit kann diese Konstellation gerade für ihn negative Konsequenzen haben.

Problematisch ist im Hinblick auf solche Erbverträge vor allem, dass der überlebende Elternteil im Allgemeinen grundsätzlich auch dazu befugt ist, den mit seinem Ehepartner gemeinsam festgesetzten Erbvertrag nach dessen Tod wieder zu ändern.

Einen solchen Fall musste das Oberlandesgericht (OLG) Hamm unlängst entscheiden (Az. I-15 W 134/12). Im dortigen Fall waren die beiden leiblichen Töchter des Ehemanns im Ehevertrag des Ehepaares als Schlusserben eingesetzt worden. Nach dem Tod des Vaters forderte eine der beiden Töchter ihren Pflichtteil ein und die andere blieb als Schlusserbin übrig. In der Zwischenzeit änderte die überlebende Ehefrau den Ehevertrag jedoch zugunsten ihrer eigenen leiblichen Tochter ab. Somit kam es dann letztlich zur Konfrontation zwischen der ursprünglich als Alleinerbin übrig gebliebenen leiblichen Tochter des Ehemannes und der leiblichen Tochter der Ehefrau. Letztere machte ersterer nun die Erbschaft des hälftigen Schlusserbteils der ausgeschiedenen Schwester streitig.

Das OLG entschied, dass die ursprüngliche Schlusserbin Anspruch auf einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein hat. Das Gericht führte aus, dass nach dem gemeinschaftlichen Willen des Ehepaares der Verwandtschaft des verstorbenen Ehemannes wohl ein erbrechtlicher Vorteil zukommen sollte und die Ehefrau dies hier nicht nachträglich ändern durfte, denn Anhaltspunkte für dieses Dürfen seien nicht gegeben.

Trotzdem könnte dies im Einzelfall auch anders gesehen werden. Zu raten ist daher, bereits bei der Verfassung des Testamentes solche Schlupflöcher auszuschließen.

Um zu gewährleisten, dass der überlebende Ehegatte nicht eigenmächtig gegen den Willen des Verstorbenen die Erbfolge abändert, sollten Ehepaare bei der Aufsetzung ihres letzten Willens alle denkbaren Konstellationen beachten. Ein im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt berät Sie gerne, damit die von Ihnen bestimmten Schlusserben im Erbfalle ohne Probleme Ihre Erbschaft antreten können.

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