Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 12.03.2014 das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung rechtlich bestätigt. Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass § 169 Abs. 5 S. 2 VVG auf separate Kostenausgleichsvereinbarungen nicht anwendbar ist.
Der Bundesgerichtshof bestätigt in der Urteilsverkündung, dass Kostenausgleichsvereinbarungen weder einen Verstoss gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG noch eine Umgehung desselben darstellen. Darüber hinaus hebt der BGH ausdrücklich die Transparenz der KAV hervor.
„Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes stellt klar, dass separate Kostenausgleichsvereinbarungen der vom Gesetzgeber geforderten Transparenz entsprechen“, so Markus Brugger, Chief Executive Officer der PrismaLife. „Der BGH bestätigt mit seinem Urteil unseren Weg. Nettopolicen bieten dem Kunden, im Vergleich zur Bruttopolice, maximale Kostentransparenz und mehr Verständlichkeit: der Kunde weiss, wofür er wieviel bezahlt.“
Die PrismaLife begrüsst dieses wegweisende Urteil des BGH und freut sich, dass das oberste deutsche Gericht sich klar für Transparenz ausgesprochen hat.
Über PrismaLife
Die PrismaLife AG ist der führende Liechtensteinische Lebensversicherer mit Sitz in Ruggell. Das Unternehmen entwickelt Fondspolicen und Vorsorgeprodukte zur Absicherung biometrischer Risiken für den deutschen und österreichischen Markt. Die PrismaLife verwaltet Kundengelder in Höhe von über 840 Millionen Euro. Die Beitragseinnahmen 2012 betrugen 212.44 Millionen Euro. Infos unter: www.prismalife.com
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