Pressemitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Jan Bartholl
Flugpassagiere, die Economy und Business Class Tickets bei der Oman Air über Flugvermittlungsportale wie EBookers oder Expedia buchten, erhielten eine Nachricht, dass die Flugbuchungen wegen Irrtum und des angeblich zu niedrigen Buchungspreises angefochten würden.
Die Oman Air erklärte in den vergangenen Tagen mehrfach die Anfechtung bestätigter Flugbuchungen. Dies betrifft insbesondere Flugbuchungen von Frankfurt bzw. München nach Muskat / Muscat (MCT Maskat) und Weiterflüge nach Kuala Lumpur. Die Oman Air erklärt in einer Stellungnahme, dass sie den „geschlossenen Beförderungsvertrag anfechten müssen“. Angeblich läge „ein Anfechtungsgrund vor, da bei der Eingabe der Preisdetails ein Eingabefehler unterlief, der zu einer Übermittlung eines falschen Preises an EBookers bzw. Expedia führte“. Die Oman Air erklärt, dass der „wahre“ Preis „bei mindestens EUR 2200“ bzw. „EUR 2350“ pro Person läge. „Wie [der Fluggast] selbst erkennen [können soll], [läge] der ausgeschriebene Preis [angeblich] um ein Vielfaches unter dem marktüblichen Preis.“
Will die Fluggesellschaft bestehende Flugbeförderungsverträge einseitig kündigen, hat sie die rechtlichen Konsequenzen zu tragen. „Fluggäste haben bei einseitiger Kündigung oder Annullierung eines Fluges Ansprüche auf Schadensersatz und gegebenenfalls auf Ausgleichszahlung nach der VO (EG) Nr. 261/2004“, erklärt der im Flugrecht tätige Rechtsanwalt Jan Bartholl. Des Weiteren haben Flugpassagiere einen Anspruch auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten Flugbeförderungsleistung zu den im Flugticket bestätigten Flugdaten. Anwalt Bartholl weist auf weitreichende Fluggastrechte hin: „Kündigt die Fluggesellschaft an, die Flüge nicht ausführen zu wollen, haben Fluggäste einen Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen“. Erfüllt die Fluggesellschaft den Anspruch nicht, können Fluggäste im Rahmen ihres Rechts auf Selbstabhilfe für eine Ersatzbeförderung sorgen und die Kosten gegenüber der Airline geltend machen.
„Eine pauschale Anfechtung von bestehenden Flugbeförderungsverträgen gibt es rechtlich nicht“, sagt Bartholl. „Es müssen immer die gesetzlichen Voraussetzungen einer Anfechtung erfüllt sein“. Erklärt die Fluggesellschaft bezüglich eines bestätigten und vertraglich vereinbarten Fluges die Anfechtung, muss rechtlich ein Anfechtungsgrund vorliegen. Zudem muss die Anfechtung unverzüglich erklärt werden. Die Fluggesellschaft muss unmissverständlich erklären, dass sie die Flugbuchungen wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will.
Die Oman Air erklärte in einigen Fällen die Anfechtung von Flugbuchungen erst fünf Tage nach der jeweiligen Flugbuchungsbestätigung. Die Erklärung der Anfechtung muss gemäß §121 BGB ohne schuldhaftes Zögern gegenüber dem Fluggast erklärt werden, um als fristgemäß anerkannt zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2005, Az: VIII ZR 79/04). Als Anfechtungsgrund einer bestehenden Buchung wird häufig ein Erklärungsirrtum bezüglich des Flug- bzw. Ticketpreises anzuführen angeführt. Zunächst ist ein Berechnungsfehler in der Kalkulation eines Tickets ein unbeachtlicher Motivirrtum und stellt keinen Anfechtungsgrund dar. Ein Kalkulationsirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung eines Reisevertrages (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 23.02.2007, Az: 22 S 307/06). Fluggesellschaften und Flugvermittler, die Tickets über Flugportale wie EBookers und Expedia vertreiben, haben bereits nach §1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung und der VO (EG) Nr. 1008/2008 i.V.m. §§631, 634 BGB bei jedem Flugbeförderungsvertrag die Preise zu überprüfen. Daher sind Fehler oder Irrtümer bereits aus diesem Grunde selten. Sollte der Flugpreis durch einen Irrtum in der Erklärungshandlung der Fluggesellschaft falsch in die Onlinebuchung-Systeme eingegeben worden sein, könnte ein Erklärungsirrtum naheliegen. Die von vielen Fluggästen an die Oman Air zu zahlenden Ticketpreise bewegten sich in den vorliegenden Einzelfällen zwischen EUR 500,00 und 700,00. Diese Preise sind-insbesondere auch im Rahmen von Preisaktionen zur Bewerbung neuer Flugstrecken- nicht derart niedrig, dass der buchende Fluggast sie als offenkundig fehlerhaft erkennen musste. Ein Missverhältnis zwischen angegebenem und regulärem Flugpreis wäre danach nicht offensichtlich (vgl. AG München, Urt. v. 04.11.2009, Az: 163 C 6277/09).
Schließlich ist die Fluggesellschaft, die die Anfechtung erklärt für alle Voraussetzungen der Anfechtung, also für das Vorliegen eines Erklärungsirrtums, des Ursachenzusammenhangs und der fristgemäßen Anfechtungserklärung darlegungs- und beweisbelastet. Selbst wenn man annähme, dass die Fluggesellschaft die Flugpreise und Ticketpreise wirksam anfechten könnte, bliebe betroffenen Flugpassagieren immer noch ein Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach §122 BGB. Die betroffenen Fluggäste sind nach den gesetzlichen Vorschriften so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn sie nicht auf die Gültigkeit der Flugbuchungen vertraut hätten.
„Wer eine bestätigte Flugbuchung in den Händen hält, sollte kritisch überprüfen, ob der Vertragspartner sich so einfach aus seiner Leistungspflicht befreien kann“, rät Rechtsanwalt Bartholl.
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