Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 07.11.2012 die Novumconsult GmbH zum Schadensersatz in Höhe von 12.392,69 € verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung einer Beteiligung an der 2. RWB PrivateCapital PLUSsystem GmbH. In der Ausgangsinstanz war die Klage des betroffenen Anlegers noch vom Landgericht Magdeburg abgewiesen worden.
Dem Kläger, der durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertreten wurde, war durch die verurteile Novumconsult GmbH und deren Berater eine Kapitalanlage an der 2. RWB PrivateCapital PLUSsystem GmbH vermittelt worden. Der Berater hatte dem Kläger die Kapitalanlage empfohlen, nachdem dieser mitgeteilt hatte, er suche eine zur Baufinanzierung geeignete Anlage.
Kapitalanlage mit Risiko zum Totalverlust – ungeeignet für Baufinanzierung
Das Gericht entschied nunmehr, dass die Empfehlung der streitgegenständlichen Kapitalanlage eine Falschberatung darstellt. Das Gericht begründete dies damit, dass der eingesetzte Berater seinen Beratungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Der Berater habe dem Kläger eine Anlage empfohlen, die für dessen Ziele erkennbar ungeeignet war, da eine Beteiligung an der 2. RWB PrivateCapital PLUSsystem GmbH unstreitig das Risiko eines Totalverlustes in sich berge, sei sie für Zwecke der Baufinanzierung erkennbar ungeeignet, so das Gericht in seinen Entscheidungsgründen. Da der Kläger dem Berater jedoch ausdrücklich erklärt habe, dass er eine Anlage zum Zwecke der Baufinanzierung suche, ging das Gericht somit von einer Falschberatung aus, die zum Schadensersatzanspruch des Klägers führte.
Urteil OLG Naumburg:
Das Gericht verurteilte die Novumconsult GmbH zudem die entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € für die außergerichtliche Tätigkeit sowie 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zutragen. Da die Revision nicht zugelassen wurden und eine Nichtzulassungsbeschwerden nicht möglich ist, ist die Entscheidung rechtskräftig.
Zu dem Urteil meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der die Entscheidung in der zweiten Instanz erstritten hat: „Das OLG Naumburg hat hier ganz klar herausgearbeitet, dass eine Kapitalanlage, welche das Risiko des Totalverlustes in sich trägt, zum Zwecke der Baufinanzierung ungeeignet ist. Es lag somit bereits keine anlegergerechte Beratung vor, da der betroffene Anleger ganz klar geäußert hatte, dass er eine Kapitalanlage zum Zwecke der Baufinanzierung abschließen wollte. Es kam daher auch nicht auf die Frage an, ob auf ein bestehendes Totalverlustrisiko hingewiesen wurde. Dies hatte da Landgericht Magdeburg in der erstinstanzlichen Entscheidung verkannt, weshalb die Berufung nunmehr auch Erfolg hatte.“
In der Entscheidung wurden noch zwei weitere interessante Nebenaspekte durch das OLG Naumburg entschieden:
Zum einen entschied das Gericht, dass auch eine Abtretung von Ansprüchen aus Beteiligungsverträgen nicht daran hindert, Schadensersatzansprüche gegen einen Berater geltend zu machen. Das OLG Naumburg verwies hier auf eine Parallelentscheidung des OLG Celle vom 26.01.2012 zum Aktenzeichen: 8 U 126/11. Der Kläger hätte zwar Auszahlungsansprüche aus der streitgegenständlichen Beteiligung an seine Bank abgetreten, mangels einer klaren Regelung in der Abtretungsvereinbarung könne jedoch vom Übergang von Schadensersatzansprüchen gerade nicht ausgegangen werden, so das OLG Naumburg.
Zusätzlich entschied das OLG Naumburg ebenfalls noch, dass ein im Emissionsprospekt hinterlegter Haftungsausschluss für Aufklärungsfehler gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Hier verwies das Gericht auf eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts von 01.12.2004 zum Aktenzeichen: 7 U 49/04. Die Beratungsfirma konnte sich daher nicht auf den im Prospekt enthaltenen Haftungsausschluss berufen und musste die Falschberatung, die durch ihren eingesetzten Berater erfolgt war, gegen sich gelten lassen.
V.i.S.d.P.:
Sven Tintemann
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