Das Gericht bezog sich dabei auf die Designaspekte einer Bildschirmmaske im Bereich von Software.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In seiner Entscheidung vom 14.04.2010 (Az. 6 U 46/09) soll das OLG Karlsruhe den Schutz der Bildschirmmasken verneint haben. In dem zu entscheidenden Fall musste das OLG über die Gestaltung zweier Bildschirmmasken entscheiden. Die Klägerin ist wohl Marktführerin im Vertrieb von Reisebürosoftware. Sie klagte gegen eine Konkurrentin in diesem Bereich, welche angeblich nahezu identische Bildschirmmasken für Reisebuchungen vertreibe. Die Bildschirmmaske sei nach Ansicht der Klägerin wohl eine Nachahmung. Aufgrund dessen machte die Klägerin vor Gericht nunmehr urheberrechtliche Ansprüche gegen die Konkurrentin geltend.
Für die Begründung ihrer Klage verwies die Klägerin anscheinend auf die Vorschriften des Urheberrechts, welche sich auf Computerprogramme beziehen.
Bislang war das OLG Karlsruhe wohl davon ausgegangen, dass eine Bildschirmmaske als ein Computerprogramm gewertet werden könne. Das OLG hat seine Rechtsprechung durch das aktuelle Urteil aber nunmehr anscheinend geändert. Vielmehr ist das Gericht nun der Ansicht, dass Ergebnisse, welche durch ein Programm erzielt werden, nicht dem Schutz des Urhebergesetzes unterliegen. Nach der Auffassung des Gerichts fallen nun anscheinend auch Bildschirmmasken darunter.
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