Die gerichtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen kann davon abhängig sein, ob zwischen den Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung vorgenommen wurde.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Gerade im Falle länderübergreifender wirtschaftlicher Verträge innerhalb der EU stellt sich häufig die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit. So hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst eben diese Frage des Gerichtsstandes im Rahmen von Lieferketten zu klären. In seinem Urteil vom 07.02.2013 (Az.: C-543/10) entschied er wohl, dass es zur Beantwortung dieser Frage maßgeblich darauf ankomme, ob einer dahingehenden Klausel von allen beteiligten Parteien zugestimmt wurde.
Der Entscheidung des Gerichtes lag wohl eine EU-Lieferkette zugrunde, durch welche ein Immobilienkomplex in Frankreich renoviert wurde. So wurden Kompressoren benötigt, welche Kühlaggregate aus Italien beinhalteten. Diese wurden wohl wiederum über zwei Zwischenhändler aus Italien geliefert und entsprechend an die Renovierungsfirma in Frankreich verkauft.
Als in der Folgezeit an den Kühlaggregaten Störungen auftraten, wurde die italienische Herstellerfirma der Kühlaggregate offenbar von der in Frankreich ansässigen Versicherung der Renovierungsfirma aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Schauplatz war allem Anschein nach ein französisches Gericht.
Die italienische Herstellerfirma der Kühlaggregate bestritt die Zuständigkeit des französischen Gerichts indem sie sich auf eine mit der Herstellerfirma der Kompressoren getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines italienischen Gerichtes berief.
Der EuGH hatte mithin die Frage zu klären, ob sich innerhalb einer EU-Lieferkette ein späterer Erwerber eine Gerichtsstandsvereinbarung entgegenhalten lassen muss, die in dem Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Erstkäufer enthalten ist. Die Richter kamen dabei zu dem Schluss, dass dies nur dann der Fall sein kann, wenn der spätere Erwerber dieser Klausel zugestimmt hat. Mithin stellte das Gericht fest, dass im Einklang mit EU-Recht sichergestellt werden soll, dass die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfaltet, welche ihr auch zugestimmt haben. Demnach kann diese nach Ansicht der Richter gegenüber Dritten grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Akzeptanz der Klausel wirksam sein.
Unternehmen, welche innerhalb der EU Handelsverträge abschließen, sollten dieses Urteil des EuGH beherzigen, um unangenehmen juristischen Folgen aus dem Weg zu gehen. Bei Unsicherheiten bezüglich internationaler Verträge hilft ein im Wirtschaftsrecht erfahrener Rechtsanwalt.
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