Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler erläutert wie Mitmieter nach Ende des Mietverhältnisses die Kaution zurückfordern können.
Haben Sie gemeinsam mit anderen eine Wohnung angemietet, etwa mit Ihrem Ehepartner, Lebensgefährten oder auch Freunden im Fall einer Wohngemeinschaft? Auch Geschäftsräume werden oft von mehreren Personen angemietet. Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, wer die Kaution zurückverlangen kann, wenn das Mietverhältnis beendet ist? Diese Frage hat das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 02.02.2012, 8 U 193/11 beantwortet.
In dem Fall wurden drei Mitmieter von der ehemaligen Vermieterin auf rückständige Miete verklagt. Es ging um die Berechtigung einer Mietminderung wegen Schimmels. Nur einer der Beklagten verlangte im Wege der sog. Widerklage die Kaution zurück, jedoch vergeblich. Nach Ansicht des Gerichts fehlte ihm die Aktivlegitimation, es hätten alle drei ehemaligen Mieter die Herausgabe der Kaution verlangen müssen. Dies sei auch dann der Fall, wenn diese von nur einem Mieter bezahlt worden sei, da es sich um eine Leistung aller drei Mieter handele. Die anderen beiden Mitmieter hatten sich jedoch der Widerklage nicht angeschlossen, einer hatte sogar darauf hingewiesen, dass die Kaution allen Mietern gemeinsam zustehe.
Damit folgte das Gericht einer diesbezüglichen überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Ähnlich hatte z.B. bereits das LG Flensburg am 09.10.2008, 1 S 56/08 entschieden. Das OLG Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung veröffentlicht in OLGR 2003, 23 ausgeführt, dass die Aufrechnung mit dem Kautionsrückforderungsanspruch nur durch einen Mitmieter nicht möglich sei. Erst als der andere seinen diesbezüglichen Anspruch abgetreten hatte und die Aufrechnung wiederholt worden war, wurde die Aufrechnung vom Gericht akzeptiert. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage steht soweit ersichtlich noch aus.
Fazit: Ehemalige Mitmieter sollten die Kaution somit gemeinsam geltend machen und notfalls einklagen. Als zulässig wird es meist wie z.B. auch in der Entscheidung des OLG Düsseldorf angesehen, wenn einem Mitmieter die Herausgabeansprüche abgetreten werden. Eine solche Abtretungsvereinbarung sollte insbesondere dann geschlossen werden, wenn dieser Mitmieter die Kaution voll aus eigenen Mitteln eingezahlt hat, und dies möglichst zu Beginn des Mietverhältnisses und nicht erst am Ende.
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