Das Landgericht Bonn hat am 25.02.2014 unter Aktenzeichen 8 S 249/13 die Rechtmässigkeit der Nettopolice mit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarung für zulässig erachtet. Es bestätigt in seiner Entscheidung, dass Nettopolicen mit separater Kostenausgleichsvereinbarung eben nicht gemäss § 134 BGB i.V.m. § 169 Abs. 5 S. 2 VVG unwirksam sind. Gemäss der Urteilsbegründung findet die Vorschrift des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG keine Anwendung auf den vorliegenden Fall der separaten Vereinbarung von Abschluss- und Einrichtungskosten.
Dabei führt das Landgericht in der Urteilsbegründung aus, dass der Gesetzgeber selbst zwischen zwei Varianten der Berechnung von Abschlusskosten klar differenziert und sich die Vorschrift des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG bewusst nur auf den Fall der Verrechnung von Abschlusskosten und Prämien und die Vereinbarung eines Abzugs bezieht.
Das Landgericht Bonn stellt sich damit ausdrücklich gegen die Urteilsbegründung des OLG Karlsruhe vom 19.09.2013.
Nach Entscheid des LG Bonn ist ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine separate Vereinbarung über die Kostentragung jedenfalls dann zulässig ist, wenn diese gesondert vom eigentlichen Vertragsschluss erfolgt und die Höhe der geschuldeten Kosten für den Versicherungsnehmer hinreichend erkennbar ist.
Martin Ruske
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