Die Hamburger Sparkasse (auch als Haspa bekannt) hat am 08.01.2013 einen Schufa-Negativeintrag zur Löschung gebracht, nachdem die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Landgericht Hamburg eingereicht hatte.
Zu den Hintergründen:
Bei der Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus Berlin meldet sich ein Betroffener aus Süddeutschland. Dieser teilte mit, kein Kunde der Haspa zu sein, diese habe jedoch trotzdem einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG zu seiner Person veranlasst. Hintergrund sei eine Fehlüberweisung, die die Haspa nicht an den Betroffenen, sondern eine andere Person leisten wollte. Die Zahlungen gingen jedoch versehentlich auf dem Konto des Betroffenen bei der Deutschen Kreditbank AG (DKB) ein.
Da der Betroffene keine Mahnschreiben der Haspa erhalten hatte, konnte er eine Zahlungsaufforderung der zuletzt beteiligten Bad Homburger Inkasso GmbH nicht zuordnen und zahlte die auf seinem Konto zu unrecht eingegangene Summe zunächst nicht.
Vorgehensweise: Fristsetzung – einstweilige Verfügung – Wiederruf – Löschung
Von dem Negativeintrag erfuhr der Betroffene nicht durch die Haspa oder die Bad Homburger Inkasso, sondern vielmehr durch seine eigene Bank, die ihm nach Kenntnis des Schufa-Negativeintrages den Dispo auf seinem Girokonto gekündigt hatte. Er suchte daher Hilfe bei den Anwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und forderte die Haspa unter kurzer Fristsetzung zur Löschung des Negativeintrages auf. Da diese Aufforderung kurz vor dem Weihnachtsfest nicht fruchtete, wurde am 21.12.2012 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fristwahrend zum Landgericht Hamburg eingereicht.
Nach vor der mündlichen Verhandlung, welche für den 10.01.2013 vom Gericht anberaumt wurde, ließ die Haspa über die Bad Homburger Inkasso den Negativeintrag bei der Schufa widerrufen. Eine Erkündigung bei der Schufa ergab, dass nach Widerruf des Eintrages auch der deutlich abgesunkene Scorewert wiederhergestellt werden würde.
Der Rechtsstreit wurde daher, nachdem die Haspa die wesentlichen Forderungen des Betroffenen erfüllt hatte, übereinstimmend für erledigt erklärt.
Zu der Angelegenheit meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Die Tatsache, dass eine Bank über einen Dritten, mit dem sie nicht in geschäftlicher Verbindung steht, einen negativen Schufa-Eintrag veranlasst, ist schon sehr ungewöhnlich. Dies vor allem, weil der Betroffene Mahnschreiben nach eigenen Angaben nicht erhalten hatte. Die Löschung des Eintrages war daher die logische Folge des Rechtsstreits. Hätte die Haspa hier schneller reagiert, hätte ein aufwendiger Rechtsstreit vermieden werden können. Es hat sich auch hier wieder gezeigt, dass ein Vorgehen im sog. Einstweiligen Rechtsschutz lohnt. Hierzu muss der Betroffene sich innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Eintrags an ein Gericht wenden. Es ist daher in der Regel Eile geboten.“
Betroffene, die unter einem Negativeintrag leiden, sollten sich umgehend zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Eintrages an einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner konnte schon zahlreichen Betroffenen im Kampf gegen Negativeinträge helfen.
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
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