Der Bundesgerichtshof urteilte aktuell, wann ein Käufer ein sogenanntes ,,Montagsauto“ erworben hat und aus diesem Grund ohne Fristsetzung vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten kann.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Nach den Vorschriften des BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache nicht ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen. Vielmehr gilt hier der Vorrang der Nacherfüllung. Dies bedeutet, der Käufer muss dem Verkäufer in der Regel zunächst erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, bevor er schließlich die genannten Rechte geltend machen kann. Dem Verkäufer soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, seiner Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache im Nachhinein doch noch nachzukommen.
Allerdings gibt es auch Fälle, in denen eine solche Fristsetzung entbehrlich und eine (weitere) Nacherfüllung durch den Verkäufer dem Käufer unzumutbar ist. Einer dieser Fälle ist der des sog. „Montagsautos“. Ob ein Neufahrzeug als „Montagsauto“ anzusehen ist, beurteilte der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 23.01.2013 (Az.: VIII ZR 140/12) danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.
Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger beim Beklagten ein neues Wohnmobil gekauft hatte. In der Folgezeit hatte der Kläger das Wohnmobil zur Durchführung von Garantiearbeiten mehrmals in die Werkstatt des Beklagten gebracht und über 20 Mängel des Fahrzeugs gerügt. Weitere Mängel beseitigte er selbst.
Trotz der hohen Anzahl der gerügten Mängel erkannte der BGH das Wohnmobil nicht als „Montagsauto“ an. Dies wird damit begründet, dass die vom Kläger geltend gemachten Mängel (z.B. Flecken in der Spüle oder eine lose Stoßstange) zu einem großen Teil Bagatellmängel seien. Bei derartigen Mängeln, die vor allem die Optik und Ausstattung des Fahrzeuges betreffen, nicht aber seine technische Funktionsfähigkeit, könne das Vorliegen eines „Montagsautos“ abgelehnt werden.
Für einen Käufer, der eine mangelhafte Sache erwirbt, ist es wichtig, von Anfang an richtig vorzugehen. Ob dem Verkäufer eine Nachfrist gesetzt werden muss ist oftmals eine Wertungsfrage und vom Laien schwer zu beurteilen. Es empfiehlt sich daher in einem solchen Fall den Rat eines im Zivilrecht tätigen Rechtsanwalts einzuholen, der bestehende Ansprüche prüfen und mit Ihnen Ihre weitere Vorgehensweise planen kann.
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