Sicherungsmaßnahmen über das Gesellschaftsvermögen wurden angeordnet! – Welche Auswirkung hat die Anordnung für die betroffenen Anleger? Die Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Pecus), am Kurfürstendamm 62, 10707 Berlin (geleitet von einem Herrn Werner Ehrentraut) hatte sich den Ankauf von Lebens-, Renten-, Depot- und Bausparverträgen zum Geschäftsmodell gemacht.
Den Kunden der Pecus wurde ein Gewinn bis zum Dreifachen des Rückkaufswertes zugesichert. Wer möchte da nicht mitmachen? Die für die Pecus tätig gewordenen Berater machten diverse Zusicherungen, wie das Bestehen einer Ausfallversicherung, einer sicheren Altersvorsorge und eines erheblichen Gewinns. Vom Totalverlustrisiko war in den meisten Fällen keine Rede.
Amtsgericht Charlottenburg ordnet an:
Nachdem die Pecus seit über einem Jahr keine ratierlichen Auszahlungen mehr vornimmt, ahnten einige Kunden bereits, dass es bis zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr lange dauern werde. So kam es auch. Am 21.01.2014 wurde nun seitens des Amtsgerichts Charlottenburg zum Az. 36p IN 2617/13 angeordnet, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die PECUS Vermögenverwaltungsgesellschaft mbH untersagt werden (§§ 21, 22 Insolvenzordnung). Dies jedenfalls soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Auch bereits begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden einstweilig eingestellt.
Hintergrund dieser Anordnung ist die Sicherung der Vermögenswerte der Pecus, da diese einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Dieser befindet sich derzeit jedoch noch in Überprüfung. Das heißt, dass zumindest noch kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters dürfen keine Verfügungen über das Vermögen der Pecus getroffen werden. Dies dient auch der Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen der zahlreichen Kunden der PECUS, die um den Totalverlust ihrer der Pecus anvertrauten Gelder fürchten. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Christian Otto, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin bestellt.
Rechtsanwältin und Maître en Droit Helena Winker von der Berliner Verbraucherkanzlei Dr. Schulte und Partner erklärt die Funktion des vorläufigen Insolvenzverwalters: „Rechtsanwalt Otto hat nunmehr die Aufgabe durch Überwachung der Pecus deren Vermögen zusichern und zu erhalten. Die PECUS bzw. ihr Geschäftsführer, Herr Buchsbaum, darf auch nicht mehr über Bankkonten und Außenstände verfügen. Auch sind nun sämtliche Kreditinstitute der PECUS gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bevor eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wird, hat der vorläufige Insolvenzverwalter jetzt die Aufgabe, die künftige Insolvenzmasse zu sichern und Aufklärung über die Vermögensverhältnisse der Pecus zu betreiben.“
V.i.S.d.P.:
Helena Winker
angestellte Rechtsanwältin bei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
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