Bei Investitionen in denkmalgeschützte Sanierungsobjekte der LICON erlangen Erwerber neben dem Eigentum an einzigartigen, hochwertig und historisch sanierten Immobilien auch Steuervorteile durch die Sonderabschreibung für Baudenkmäler. Die Auswahl, welche Gebäude als Baudenkmäler deklariert werden, erfolgt nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Immobilienerwerber können auf Basis des §7i EStG erhöhte Abschreibungen auf die Sanierungskosten für denkmalgeschützte Gebäude geltend machen, die aufgrund der Erhaltung schützenswerter Immobilen nötig werden. Durch diese Regelung werden staatliche Anreize zur nachhaltigen Substanzerhaltung dieser Objekte gesetzt, um so den Fortbestand historisch bedeutsamer Architektur zu sichern.
Die Abschreibungsmodalitäten der Sanierungskosten unterscheiden sich geringfügig zwischen Kapitalanlegern und Eigennutzern.
Kapitalanleger erwerben Immobilien, um diese nach Abschluss der Sanierungsarbeiten an Dritte zu vermieten. Die Abschreibungsbeträge sind dabei in Abhängigkeit von Fertigstellungszeitpunkt geregelt.
- Abschreibungsbetrag in den ersten 8 Jahren von jährlich je 9% bezogen auf die Sanierungskosten
- Abschreibungsbetrag in den darauf folgenden 4 Jahren von jährlich je 7% bezogen auf die Sanierungskosten
Eigennutzer, welche Gebäude selbst nutzen, können während einer Dauer von 10 Jahren jährlich 9% der Sanierungskosten steuerlich absetzen.
Bei Nicht-Baudenkmälern ist im Gegensatz zu den vorgenannten Bestimmungen nach §7 Abs. 4 EStG nur eine Abschreibung von nur maximal 2,5% p.a. auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich. Der steuerliche Vorteil von Investitionen in denkmalgeschützte Immobilien zeigt sich im Vergleich somit deutlich.
Für nähere Erläuterungen sowie Berechnungsbeispiele stehen die Mitarbeiter unseres Unternehmens jederzeit gern zur Verfügung.
Über die genaue steuerliche Behandlung kann Ihnen Ihr Steuerberater nähere Auskunft geben.