Unternehmen müssen sich in ein bestehendes Wirtschaftsgefüge im Rahmen eines fairen Wettbewerbs einordnen – die Konkurrenz schläft nicht – Was besagt das Lauterkeitsrecht? von Valentin Markus Schulte, Volkswirt aus Berlin
Ein wichtiger Teil des deutschen Wettbewerbsrecht ist das sogenannte Lauterkeitsrecht. Die gesetzlichen Regelungen zu diesem Thema finden sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das eher altdeutsche Wort unlauter bedeutet in diesem Zusammenhang unehrlich bzw. betrügerisch. Das Lauterkeitsrecht schützt somit den Wettbewerb vor Störungen durch unlautere geschäftliche Handlungen. Zusätzlich zum Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb geht es im Lauterkeitsrecht auch um den gewerblichen Rechtsschutz. Hierbei liegt das Augenmerk insbesondere auf dem Patent- und Markenrecht, welches bspw. Erfindungen oder eingetragene Marken vor Ausbeutung durch Andere schützen soll.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
In § 1 UWG heißt es: “Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.” Und genau diese Aussage zieht sich durch das gesamte Gesetz, denn Wettbewerb ist entscheidend für neue Ideen, Produkte und Technologien; fairer Wettbewerb belebt den Markt.
Dabei orientierte sich das UWG lange Zeit an den “Guten Sitten” gemäß § 138 BGB, also dem Gerechtigkeitsgefühl der Bevölkerung. Heute wird der Begriff der “Guten Sitten” in dem UWG nicht mehr verwendet, sondern äquivalent von unlauterem Wettbewerb gesprochen.
Nach § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.
Inwiefern eine Sachlage jedoch als unlauter zu bewerten ist, ist von einer juristischen Einzelprüfung abhängig. Insbesondere unlauter ist nach § 4 UWG die Verunglimpfung der Mitbewerber und seiner Waren oder Dienstleistungen. Auch die Nachahmung der Mitbewerber oder falsche Behauptungen über den Mitbewerber und seine Waren oder Dienstleistungen sind als unlauter und somit als verboten zu bewerten. Ebenfalls wird die Beeinträchtigung von Marktteilnehmern durch beispielsweise das Ausnutzen von Machtpositionen als unlauter im Sinne des UWG eingestuft. Nach § 5 UWG handelt ein Marktteilnehmer des Weiteren unlauter, wenn er: “eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.” Hierbei könnte als Beispiel eine Täuschung über die Qualität einer angebotenen Ware angeführt werden. Auch das Vorenthalten von Informationen kann in diesem Zusammenhang als unlauter bezeichnet werden.
Folgen der Rechtsverstöße gegen das UWG
Aus Verstößen gegen das UWG können Beseitigungs- sowie Unterlassungsansprüche resultieren. Wichtig ist hierbei, dass nach § 8 UWG in einem Unternehmen durch einen Mitarbeiter ebendiese begangenen Rechtsverstöße auch auf den Inhaber zurückfallen können. Werden die Rechtsverstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen kann auch ein Anspruch auf Schadenersatz und Herausgabe des durch die rechtswidrige Handlung erwirtschafteten Gewinns entstehen.
Bei der Durchsetzung des Rechts ist darauf zu achten, dass nach § 12 Absatz 1 UWG der Gläubiger den Schuldner bei Verstößen gegen das UWG vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erst abmahnen soll. Dies dient dazu, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Das Rechtsinstitut der Abmahnung erfüllt den Zweck, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG effektiv außergerichtlich durchzusetzen.
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