Wenn ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg an eine Tochtergesellschaft ins Ausland entsendet wird, kann es für diesen Neuerungen in der Aufstellung seiner Werbungskosten geben.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Bei globalen und internationalen Unternehmen ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass Mitarbeiter im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses bei einer Tochtergesellschaft im Ausland tätig werden. Es stellt keine Seltenheit dar, dass der Erstwohnsitz im Heimatland beibehalten wird.
Es stellt sich somit die Frage, inwieweit in diesen Fällen die Unterhaltung der ausländischen Wohnung, sowie die so anfallenden Reisekosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
In seinem Urteil vom 14.01.2013 beschäftigte sich das Finanzgericht Düsseldorf mit genau solch einem Fall. Dort wurde der Kläger zunächst für drei, insgesamt aber für sechs Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft eines deutschen Mutterkonzerns entsendet. Es folgte ein Umzug der gesamten Familie ins Ausland, wobei der Erstwohnsitz in Deutschland beibehalten wurde. Der Kläger initiierte, die Mietaufwendungen für die Auslandswohnung und die Fahrten zwischen dieser und der ausländischen Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend zu machen.
Die Klage wurde vom Finanzgericht Düsseldorf abgewiesen. Das Urteil begründete das Gericht damit, dass der Bezugspunkt dieser Entscheidung nach Ansicht der Richter die Dauer der Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland gewesen sei. Diese erstreckte sich vorliegend auf insgesamt sechs Jahre. So könne man den ausländischen Arbeitsort nicht als vorübergehende, sondern vielmehr als regelmäßige Arbeitsstätte ansehen.
Lebensmittelpunkt des Klägers sei der Urteilsbegründung folgend seine Arbeit im Ausland gewesen, die Unterhaltung einer Wohnung in Deutschland komme daher auch unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Haushaltsführung nicht als Posten der Werbungskosten in Betracht. Das Gericht sah die Mietaufwendungen der deutschen Wohnung daher als nicht abzugsfähig an.
Aus denselben Gründen war das Finanzgericht Düsseldorf auch bezüglich der geltend gemachten Fahrtaufwendungen nicht einer Meinung mit dem Kläger und gewährte diesem lediglich die Geltendmachung der gängigen Entfernungspauschale. Die tatsächlichen Kosten blieben unberücksichtigt.
Steht eine arbeitsbezogene Entsendung ins Ausland an, so sollte man gut überlegen, ob die weitere Unterhaltung des Wohnsitzes in Deutschland vorteilhaft ist. Ein im Steuerrecht versierter Anwalt kann zu diesem Thema beraten.
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