Das zum 01.01.2009 mit der Erbschaftssteuerreform in Kraft getretene neue Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) wird wohl erneut auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Allem Anschein nach hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 27.09.2012 (Az.: II R 9/11) beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut in Frage gestellt, dass das ErbStG in der Fassung von 2009 mit einzelnen Vorschriften gegen den im Grundgesetz verankerten Allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Der BFH geht davon aus, dass insbesondere einige Steuervergünstigungen über das frühere Recht hinausgehen und sogar eine vollständige Steuerfreistellung möglich sei. Eine Steuerbefreiung sei mit dem neuen Gesetz der Normalfall geworden, die tatsächliche Besteuerung der Sonderfall. Steuerbegünstigungen mit diesem finanziellen Umfang überschreiten, so der BFH, das verfassungsrechtlich zulässige Maß.
Der BFH ist der Auffassung, diese möglichen Verfassungsverstöße würden zu einer das ganze Gesetz betreffenden Fehlbesteuerung führen. Dies gelte bereits, wenn man jeden Verstoß einzeln, vor allem aber auch wenn man sie zusammen betrachte. Es ginge vor allem darum, dass Steuerpflichtige, die nach dem Gesetz keinerlei Vergünstigungen erhalten, in dem Recht auf eine gleichmäßige und der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechenden Besteuerung verletzt würden. Darin liege der Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz.
Betroffene können unter Umständen von der noch ausstehenden Entscheidung des BVerfG profitieren. Denn schon im Beschluss des BFH sollen bereits deutlich geworden sein, dass dieser das Gesetz für verfassungswidrig halte. Demnach ist eine positive Entscheidung des BVerfG wohl nicht unwahrscheinlich. Im Hinblick darauf und im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung könnte es für Betroffene ratsam sein, in entsprechenden Fällen gegen einen etwaigen Erbschafts- oder Schenkungssteuerbescheid Einspruch erheben unter Hinweis auf das laufende Verfahren.
Die Erbschaftssteuer ist komplex, sie unterliegt einem ständigen Wandel und kann von einem Laien kaum durchdrungen werden. Deshalb sollten Betroffene sich von einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt umfassend und einzelfallbezogen beraten lassen. Dieser kann für Sie Einspruch gegen einen Erbschafts- oder Schenkungssteuerbescheid erheben und diesen damit im Hinblick auf das laufende Verfahren offen halten. Betroffene sollten sich auch im Hinblick darauf durch einen im Erbrecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen.
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