Debi Select – Achtung: Welle der Vermittlerhaftung droht! Das wissen nicht nur die Vermittler, sondern auch so mancher Rechtsanwalt. Wir, von der Redaktion diebewertung.de, haben dazu einmal die Rechtsanwälte Daniel Blazek und Marc Ellerbrock um eine Stellungnahme gebeten. Dies ist aus unserer Sicht um so wichtiger, da derzeit bestimmte RA Kanzleien durch eine oberflächliche Berichterstattung im Internet, versuchen für sich Mandate zu akquirieren.Hier das Statement von Daniel Blazek und Marc Ellerbrock.<!–more–>
Der Kollege Rechtsanwalt Werner Klumpe von der Kanzlei Klumpe, Schroeder & Partner aus Köln traf sich unlängst mit Rechtsanwalt Daniel Blazek von der Kanzlei BEMT Rechtsanwälte und diskutierte die nächsten Schritte im Rahmen des Sanierungsplans der Debi Select-Fondsgesellschaften. Dabei bestätigte Rechtsanwalt Klumpe, sämtliche Anlegeradressen an mehrere Anlegerschutzkanzleien, darunter auch die bekannte Kanzlei CLLB aus München, übergeben zu haben bzw. noch zu übergeben.
Der Anspruch auf Herausgabe der Anlegeradressen zugunsten eines oder mehrerer Gesellschafter ist bei den Debi Select-Gesellschaften in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich von § 716 Abs. 1 BGB gedeckt, und zwar ohne besonderen Grund. Für den mittelbaren Kommanditisten gilt im Kern dasselbe, wenngleich auch im Rechtsverhältnis zwischen Anlegern und dem Treuhandkommanditisten, vgl. BGH II ZR 187/09, U. v. 11. Januar 2011. Unabhängig von der Motivation der jeweiligen Rechtsanwälte, welche die Anlegeradressen für ihre Mandanten verlangten, ist das Begehren im Namen der Anleger also rechtens.
Nunmehr droht eine Haftungswelle gegenüber den Vermittlern, da sich die meisten Anleger bislang für den Sanierungsversuch ausgesprochen haben und von daher gerichtliche Schritte gegen die Fondsgesellschaften selbst vorerst unterbleiben. Dies wiederum rückt die Vermittlerhaftung für einige Anleger und Anlegerschutzanwälte in den Fokus. Das Vorgehen erscheint für die betreffenden Rechtsanwälte, welche die Anlegeradressen herausverlangt haben, wohl auch deshalb attraktiv, weil zumeinst eine Vermögensschadenhaftpflicht hinter dem Vermittler steht und im Gegensatz dazu ein massenweises Vorgehen gegen die Fondsgesellschaften unter Umständen die Gefahr der Insolvenz birgt und so zu einem Boomerang für alle Anleger werden könnte.
Allerdings setzt dies auch ein Beratungsverschulden voraus, welches allein aufgrund der theoretischen Haftungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall gesondert begründet bzw. konkret bewiesen werden. Standardisierte Vorhalte genügen dabei nicht. Derzeit scheint sich der Kanon der Vorwürfe auf angebliches Kick-back, Außenhaftung des Treugebers im Zusammenhang mit der Eintragung der Hafteinlage im Handelsregister sowie Nichtaufklärung über sonstige Haftungs- oder Illiquiditätsrisiken zu verdichten.
Im Interesse der allseitigen Rechtsfindung sei hierzu angemerkt, dass freie Anlageberater bzw. Anlagevermittler im Gegensatz zu bankgebundenen Beratern grundsätzlich nicht zur Aufklärung über Kick-backs verpflichtet sind, vgl. BGH III ZR 170/10 (U. v. 03. März 2011), und dass der mittelbare Kommanditist bzw. Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, für Gesellschaftsschulden eben nicht analog §§ 128, 130 HGB persönlich haftet, vgl. BGH XI ZR 486/07 (U. v. 11. November 2008). Des Weiteren muss man sich wohl die grundsätzliche Frage stellen, ob eine Anleger über direkte Vertragsbedingungen (wie z.B. Kündigungsmöglichkeiten) überhaupt gesondert aufgeklärt werden muss, zumal der Anleger aus dem jeweiligen Beteiligungsvertrag ja auch selbst seine Rechte ableitet.
Gegen standardisierte Vorhaltungen haben die Vermittler also einige Argumente, so dass es in jedem Einzelfall auf die konkrete Beweisbarkeit vor Gericht ankommt. Bis dahin haben Anleger weder etwas gewonnen, noch Vermittler etwas verloren.
Marc Ellerbrock, Daniel Blazek, BEMT Rechtsanwälte, 10. Juni 2012.