Das Wiederverwendungsgebot von Abwasser und Klärschlamm – von Florian Fritsch

Im Rahmen einer Weiterbildungsreihe der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner diskutieren Experten auch Technik und Rechtswissenschaften ausgewählte Fragen des Wasser- und Abwasserrechts. Themen rund um die Regelungen der Wiederverwendungspflicht und der damit verbundene Umweltschutz, die daraus resultierenden technischen Möglichkeiten zum Einsatz umweltschonender Rückführung und weiteren Entwicklung. Insbesondere werden die technischen Innovationen wie die Flusskläranlagenideen des Herrn Cordes aus Cloppenburg in den Fokus gestellt. Herr Rudolf Cordes ist Landwirt und gilt als Herr der Algen. Durch die Erfindung der Produktion Reinalgenzuchtanlagen  in industrieller Modulbauweise trat die Reinigung des algenverseuchten Sees – des Dümmers – in das Blickfeld. Umweltexperte, Elektrotechnikpionier und Projektleiter Florian Fritsch erläutert zu diesem Thema die technische Weiterentwicklung und zeigt die Möglichkeiten auf.

Florian Fritsch: „Aus technischer Sicht sind die strengen gesetzlichen Anforderungen für die Abwasser- und Wiederverwendungsregelung gerechtfertigt, sie  stehen unter besonderer Beobachtung und sind dahin geregelt, dass die Umwelt nur minimal, wenn überhaupt belastet  werden darf. Neue innovative Möglichkeiten für die Anforderungen des Wiederverwendungsgebot von Abwasser und Klärschlamm wurden entwickelt und werden weiterentwickelt.“

Wasser ist nicht nur der Beginn allen Lebens, sondern gilt als der Schnittpunkt für eine ausgleichende, funktionierende und gesunde Umwelt. Das Medium Wasser muss besonders sensibel geschützt werden, so geben die gesetzlichen Regelungen folgendes vor:

 

Die Regelungen der Wiederverwendungspflicht

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabwasserrichtlinie soll gereinigtes Abwasser „nach Möglichkeit“ wiederverwendet werden. Dabei sind jedoch die „Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen“. Durch diese Vorschrift wird eine grund­sätzliche Wiederverwendungspflicht für gereinigtes Abwasser postuliert. Das Ge­bot wird durch die Formulierung „nach Möglichkeit“ relativiert; die Wiederverwen­dung ist ausgeschlossen, wenn sie zu einer größeren Belastung der Umwelt (auf dem Immissions- oder Abfallpfad) führt als bei einem Verzicht auf sie.  Klärschlamm ist ebenfalls „nach Möglichkeit“ wiederzuverwenden. Klärschlamm ist „behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen“ (Art. 2 Nr. 10 Kommunalabwasserrichtlinie). Der Begriff der Wiederverwendung wird nicht näher umschrieben, so dass vor allem eine landbauliche oder thermische Verwertung in Frage kommt, auf jeden Fall sind die Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu be­grenzen.

Das Wiederverwendungsgebot von Abwasser und Klärschlamm ist im deutschen Recht bisher nicht ausdrücklich postuliert; nur für das Abwasser kann aus § la Abs. 2 WHG mit dem allgemeinen Gebot, die Auswirkungen von gewässerrele­vanten Maßnahmen zu minimieren, ein Wiederverwendungsgebot hergeleitet werden.

Die Regelungen über die Klärschlammentsorgung

Gemäß Art. 14 Abs. 2 Kommunalabwasserrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die Entsorgung von Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen allgemeinen Regelungen zu unterziehen oder registrier- oder ge­nehmigungspflichtig zu machen. Der Begriff der Entsorgung ist weit gefasst und meint damit alle Arten mit und ohne Gewässerbezug.Diese allgemeinen Anforderungen werden in der Bundesrepublik durch die Klärschlamm Verordnung, die aufgrund § 15 Abs. 2 AbfG ergangen ist, und § 18a Abs. 1 WHG  erfüllt. Außerdem soll das Einbringen von Klärschlamm in Oberflächengewässer durch Schiffe, durch Leitungssysteme oder andere Wege stufenweise eingestellt wer­den (Art. 14 Abs.3 Kommunalabwasserrichtlinie). Aber durch § 26 Abs. 1 Satz 2 WHG ist das Einbringen von Klärschlamm nicht ausdrücklich verboten.  Es un­terliegt damit dem Gestattungsvorbehalt des § 2 WHG i.V.m. § 6 WHG.  Da das Einbringen von Klärschlamm gewässerschädigend ist und die Reinigungsleistungen der kommunalen Kläranlagen vereitelt, erfolgte bereits seit 1983 in der Bundesrepublik Deutschland keine Einbringung von Klärschlamm mehr.

Gemäß Art. 14 Abs. 4 Kommunalabwasserrichtlinie war das Einbringen von Klär­schlamm mit toxischen, persistenten und bioaldcumulierbaren Stoffen in Oberflächen­gewässer bis zum Verbotstermin 31. Dezember 1998 schrittweise zu verringern und über die allgemeinen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Kommunalabwasserrichtlinie hinaus einem Genehmigungsvorbehalt zu unterziehen.  Die Regelungen des Art. 14 über Klärschlamm werden durch die Überwachungsan­ordnung des Art. 15 Abs. 3 erweitert. Hier ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten im Falle der Einleitung von Klärschlamm in Oberflächengewässer „alle einschlägigen Untersuchungen, anhand derer nachgewiesen werden kann, dass die Umwelt nicht geschädigt wird“, zu überwachen bzw. selbst durchzuführen haben. Diese Bestim­mung ist unklar. Sie nimmt Bezug auf die Überwachung oder Selbsterstellung von Gutachten, deren eigentliche Erstellung dem Wortlaut nach jedoch durch die Richtli­nie selbst nicht angeordnet wird.

Dr. Schulte hierzu: „Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelungen über Klärschlamm lässt sich eine Pflicht, Gutachten zu überwachen oder selbst zu erstellen, nicht herleiten. Aufgabe der Bestimmungen des Art. 14 Kommunalabwasserrichtlinie ist es vielmehr, die Einbringung von Klärschlamm sukzessiv in allen Mitgliedstaaten einzustellen. Eine Abwägung mit Umweltbelangen, für die gutachterliche Ergebnisse nötig wären, fand  bis zum endgültigen Einstellungstermin, dem 31. Dezember 1998, nicht statt. Aus diesem Grund bestand für die Mitgliedstaaten keine Pflicht zur Gut­achten Erstellung. Die Regelungen über die Klärschlammentsorgung des Art. 14 Abs. 2 bis Abs. 4 i.V.m. Art.. 15 Kommunalabwasserrichtlinie werden im deutschen Recht zwar nicht expressis verbis jedoch im Ergebnis erfüllt.“

V.i.S.d.P.:

Florian Fritsch

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