Wieder hat sich in den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) herauskristallisiert, dass im Arbeitsrecht teils sehr kurze Fristen zu beachten sind.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In jüngster Vergangenheit erklärte das BAG, dass Urlaubsansprüche auch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen können. Beachtlich sei jedoch, dass diese Ansprüche bereits 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Vor einiger Zeit hatte der EuGH bereits seine Rechtsprechung zum zeitlich unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen geändert. Nun soll auch das BAG gemäß seinem Urteil vom 7. August 2012 (9 AZR 353/10) dieselbe Meinung vertreten. Auch hier soll nun der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub besteht gemäß dem Bundesurlaubsgesetztes (BUrlG). Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig war.
In einem anderen Fall stellte das BAG klar, dass in Fällen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Diskriminierung die kurze Frist von zwei Monaten unbedingt einzuhalten sei.
Durch das BAG wurden im März (8 AZR 160/11) und Juni (8 AZR 188/11) letzten Jahres Klagen von Bewerbern auf Arbeitsstellen abgewiesen, da die Klagefrist von zwei Monaten nach Erhalt einer Ablehnung nicht eingehalten worden war. Eine Bestätigung der kurzen Frist gibt es zudem auch auf europäischer Seite. Gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist vorgesehen, dass Schadensersatzansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden müssen, wenn diese auf der Grundlage von Diskriminierung basieren.
In diesen Urteilen zeigte sich erneut, dass eine Einhaltung der teils sehr kurzen Fristen im Arbeitsrecht, welche für die Geltendmachung von Ansprüchen laufen, oft nicht eingehalten werden.
Arbeitnehmern könnten Schadensersatzansprüche zustehen, wenn die Vorschriften des AGG vom Arbeitgeber bei der Ablehnung von Bewerbungen verletzt werden. Dies erfordert jedoch ein sofortiges Handeln. Kündigungen sollen nach dem Gericht mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten sein, jedoch lediglich innerhalb einer Frist von drei Wochen nach ihrem Zugang in schriftlicher Form.
Daher empfiehlt es sich, Ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um bestehende Ansprüche auch fristgerecht geltend machen zu können.
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