Seit Anfang der Woche wird in der Presse über einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung berichtet. Demnach sollen die Kosten für Abmahnungen wegen Filesharing deutlich gesenkt werden.Was bedeutet das?
In den letzten Tagen häuften sich die Berichte über ein Gesetz, dass überteuerten Abmahnungen im Urheberrecht und der sich hier rum renkenden Abmahnindustrie den Gar aus machen soll.
So soll der Regelstreitwert auf 1.000 EUR festgesetzt werden. Dies hätte zur Folge, dass die ggfls. erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten auf 155,30 EUR „gedeckelt“ würden, um privaten Nutzern vor horrenden Gebühren zu schützen.
Beim genauen Hinsehen wird jedoch deutlich, dass sich an den Gesamtkosten der Abmahnung kaum was ändern wird, da die Gebühren, welche verlangt werden, nicht nur die Anwaltskosten beinhaltet, sondern darüber hinaus Lizenschäden, Schadenersatz und zum Teil auch Ermittlungskosten.
Die neue Regelung bezieht sich aber nur auf die Anwaltskosten.
Ein Beispiel:
Kanzlei X versendet eine Abmahnung und fordert zur schnellen Erledigung als Gesamtsumme für alle Positionen 956,00 EUR
Aufgeschlüsselt werden:
506,00 EUR Anwaltskosten
450,00 EUR Schadenersatz pp.
GESAMT 956,00 EUR
Nach der neuen Regelung heißt dies:
153,50 EUR Anwaltskosten
450,00 EUR Schadenersatz pp.
GESAMT (immer noch stolze) 603,50 EUR
Noch ein weiterer Punkt:
Das Geld, was denn Abmahnkanzleien im Punkt Abmahnkosten abgezogen wird, werden selbige mit großer Wahrscheinlichkeit mit entsprechender Anpassung der Schadenersatzes wieder reinholen.
Das heißt:
Es ist aller Voraussicht nach keine deutliche Senkung der Kosten für den Abgemahnten geben!
Als letzter Punkt kommt noch hinzu, dass die Neuregelung an entscheidener Stelle (mal wieder) sehr unbestimmt formuliert ist:
Urheberrechtsstreitsachen
(1) In einer Urheberrechtssache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch 1000 Euro, wenn der Beklagte
1. eine natürliche Person ist, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist;
es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles sowie der Anzahl oder der Schwere der Rechtsverletzungen unbillig.
Der letzte Halbsatz wird für diverse Auslegungen Tür und Tor öffnen.
Letztlich werden dann Gerichte entscheiden müssen, was besondere Umstände oder Schwere der Rechtsverletzung für den jeweiligen Fall bedeutet.
Im Fall des § 97a Abs.2, wonach damals für urheberrechtliche Streitigkeiten lediglich 100,00 EUR verlangt werden durften, ist die Auslegung ebenfalls deutlich zu Gunsten der Abmahner gegangen.
Auch bei der geplanten Neureglung werden die Abmahner sicherlich nicht kampflos das Feld räumen.
Zusammenfassend ist aus hiesiger Sicht klar, dass die Anzahl von Filesharing-Abmahnungen auch nach der neuen Gesetzeslage nicht zurückgehen werden, sondern die Abmahnkanzleien bereits jetzt darüber brüten, inwieweit derartige Abmahnungen auch in Zukunft ein lukratives Geschäft bleiben.
Mehr Infos zum Thema Filesharing Abmahnungen finden sie unter www.abmahnungsberater.de.
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Wir sind eine überörtliche Fachkanzlei für Urheberrecht und gewerblichen Rechtschutz. Gegründet 2005 haben wir weit über 7000 Filesharing-Abgemahnte erfolgreich verteidigt.
Rechtsanwalt Tawil ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und des Deutschen Anwaltsvereins
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