Bei der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sollen steuerliche Vorteile wohl nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sein.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Dies soll der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 18.12.2012 (Az.: II ZR 259/11) entschieden haben. Danach sollen erhaltene Steuervorteile aus der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht angerechnet werden können, sofern die Schadensersatzleistung versteuert werden müsse. Im Ergebnis würden dem Anleger die Steuervorteile nämlich so wieder genommen werden.
Die Schadensersatzleistung könnte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu werten sein. Diese müssten dann in der Folge aber auch versteuert werden. Sollte dies der Fall sein, komme die Anrechnung von steuerlichen Vorteilen nur in Frage, sofern diese als außergewöhnlich zu erachten seien. Zudem müsse es eine Unbilligkeit darstellen, etwaige Steuervorteile bei dem betroffenen Anleger zu belassen.
In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall sollen die steuerlichen Vorteile wohl aus erlittenen Verlusten für Vermietung und Verpachtung resultieren. Der Anleger erhalte nämlich so gesehen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern er an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt sei. Diese seien folglich als Werbungskosten zu erachten. Steuerliche Vorteile in Form von Werbungskosten sollen dabei der Einkommensteuer unterliegen.
Die begehrte Schadensersatzleistung sei jedenfalls im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten steuerbar. Zudem sei eine Besteuerung auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, dass die Zehn-Jahres-Frist des Einkommensteuergesetz (EStG) bereits abgelaufen sei. Für den vorliegenden Fall sei es nach Ansicht des Gerichts nicht von Bedeutung, ob es schlussendlich zu einer Besteuerung der Schadensersatzleistung komme.
Dies gelte außerdem nicht nur für die Finanzierungskosten, sondern darüber hinaus auch für die Absetzungen für die Abnutzung. Diese Kosten seien aus den Anschaffungskosten hergeleitet. Und Anschaffungskosten stellen ihrem Sinn nach ebenfalls Werbungskosten dar.
Die Höhe der Steuervorteile muss nicht der Höhe der geschuldeten Steuer entsprechen. Ebenso wie die tatsächliche Versteuerung der Schadensersatzleistung sei dies nicht von Bedeutung. Dies müsse erst im Zusammenhang mit den bereits genannten, außergewöhnlichen Steuervorteilen berücksichtigt werden.
Betroffene Anleger sollten bei rechtlichen Fragestellungen bezüglich Ihrer Fondsbeteiligung, einen im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann Ihre Beteiligung umfassend und einzelfallbezogen prüfen. Darüber hinaus kann er Auskunft darüber geben, ob und in welcher Höhe Ihnen bei Ihnen Steuerpflichten vorliegen könnten.
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