Aktuelle Meldung zum BAG Urteil vom 11.12.2012 9AZR 227/11
Das BAG bestätigte am 11.12.2012 mit seinem Urteil die Dankes- und Bedauerns- formel in Arbeitszeugnissen weiterhin als freiwillige Angabe des Arbeitgebers.
So wurde die Klage des Leiters eines Baumarktes zurückgewiesen, der nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses trotz überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbewertung ein Arbeitszeugnis erhielt, in dem sich der Arbeitgeber nicht für die geleistete Arbeit bedankte und das Ausscheiden des Arbeitnehmers bedauerte.
Die Dankes- und Bedauernsformel ist eine Höflichkeitsfloskel, die Arbeitgeber in guten bis sehr guten Arbeitszeugnissen nutzen, ihre persönliche Wertschätzung gegenüber dem Arbeitnehmer auszudrücken. Ein Fehlen dieser Floskel wird oft als Widerspruch zu einem guten Zeugnis gesehen und gilt als Hinweis auf Streit bzw. Probleme, evtl. im Zusammenhang mit dem Ausscheiden.
Aufgrund des gerichtlich geforderten Wohlwollens gegenüber dem Zeugnisempfänger bedienen sich Zeugnisaussteller mitunter bestimmter „Verschlüsselungstechniken“, um negative Wertungen versteckt zum Ausdruck zu bringen. Hierzu gehört auch die „Leerstellentechnik“ deren Kennzeichen es ist, dass auf eine wichtige bzw. zu erwartende Wertung wird verzichtet. Ein Urteil von 2008 des Bundesarbeitsgerichtes erklärte solche prägnanten Lücken im Leistungsteil von Arbeitszeugnissen für unzulässig.
Das Arbeitsgericht bestätigt mit dem aktuellen Urteil, dass das Fehlen der Abschlussformel keine Auslassung im Sinne eines unzulässigen Geheimzeichens darstellt, die Formulierungssouveränität des Arbeitgebers. Arbeitnehmer sind bei der Abschlussformel weiterhin an das Wohlwollen des Arbeitgebers gebunden.
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