Aufklärung über Kick-Back-Zahlungen auch durch freien Finanzvertrieb erforderlich

Die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) soll nach der neuen Rechtsprechung des Landgerichts (LG) Berlin auch auf den freien Finanzvertrieb auszuweiten sein.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht Berlin (AZ: 2 O 158/12) hat offenbar eine freie Finanzberatungsgesellschaft zu Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt. Danach soll die Pflicht zur Offenlegung von Kick-Back-Zahlungen in Zukunft auch für freie Finanzberater gelten. Der Klägerin sei die Höhe von Provisionszahlungen verschwiegen worden, die der Vertrieb für die Vermittlung von Fondsanteilen an einem Lebensversicherungsfonds erhalten haben soll. Daraus ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Entscheidung des LG führt dazu, dass in Zukunft möglicherweise auch der freie Finanzvertrieb Anleger über Kick-Back-Zahlungen aufklären muss.

Kick-Back-Zahlungen sind Provisionen, die Banken, Anlageberater und Vermögensverwalter „hinter dem Rücken“ ihrer Kunden für den Vertrieb von Fondsbeteiligungen verdienen. Grundsätzlich dürfte die Rechtsprechung des BGH so zu verstehen sein, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Banken Anleger bei der Vermittlung von Fondsanteilen über erhaltene Rückvergütungen, Kick-Back-Zahlungen, informieren. Die Aufklärung über die zu erhaltenden Rückvergütungen diene dem Anlegerschutz, damit der Anleger selbst entscheiden könne, welche Interessen bei der Vermittlung von Fondsanteilen durch die Bank, den Anlageberater oder den Vermögensverwalter im Vordergrund stehen.

Das LG Berlin habe das freie Finanzberatungsunternehmen in seiner Entscheidung als Wertpapierdienstleistungsunternehmen klassifiziert, auf das die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH anzuwenden sei. Die Entscheidung dürfte für zahlreiche Anleger einen neuen Anknüpfungspunkt für Ansprüche auf mögliche Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung darstellen. Ob sich nun auch andere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden bleibt noch abzuwarten. Aus Sicht der Anleger wäre dies wohl wünschenswert zur Förderung der Transparenz von Beratungsgesprächen.

Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüft eventuelle Ansprüche der Anleger gegen den freien Finanzberater umfassend und einzelfallbezogen und unterstützt sie bei der Geltendmachung eventueller Schadenersatzansprüche. Anleger sollten sich im Zweifel wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen umgehend durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.

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