Sind Raubkopierer Verbrecher?
Abmahnungen wegen Filesharing erhalten?
Mehrere Internet-Nutzer werden jährlich, oft auch mehrfach wegen Filesharing abgemahnt. Mit dem Vorwurf des illegalen Tauschbörsenangebotes urheberrechtlich geschützter Werke oder deren unerlaubter Verwendung mahnen Anwaltskanzleien wie z.B. Sasse und Partner, Rasch, Daniel Sebastian, Lihl etc. ab und verlangen Unterlassung sowie Zahlung hoher Vergleichssummen.
Aber sind RAUBKOPIERER VERBRECHER?
Die Antwort finden Sie unter http://www.lexkonnex.de/anwalt/abmahnung-filesharing/
Wer kann für urheberrechtliche Verstöße haftbar gemacht werden?
Der Anbieter
Der Anbieter urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen ist für die Rechtsverletzung haftbar, da er unberechtigt urheberrechtlich geschützte Güter öffentlich zugänglich macht.
Der Herunterladende
Aber auch derjenige, der das geschützte Werk über die Filesharing-Software herunterlädt, begeht eine Rechtsverletzung, da er die geschützte Datei – Film, Musik oder Spiel – unberechtigt vervielfältigt. Das Recht zur Privatkopie nach § 53 UrhG hilft hier nicht weiter, wenn für den Herunterladenden offensichtlich und leicht zu erkennen ist, dass es sich dabei um ein rechtswidriges Angebot handelt.
Der Anschlussinhaber
Selbst Anschlussinhaber, die mit dem illegalen Down- oder Upload nichts zu tun haben, können und werden immer häufiger in Anspruch genommen. Nach den Grundsätzen der Störerhaftung kann der Anschlussinhaber auf Unterlassung und Beseitigung haften, wenn er adäquat kausal an der Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat.
Strafrechtliche Haftung
Die Strafrechtliche Haftung der Anbieter und Herunterladenden sollte auch nicht unterschätzt werden. Diese ergibt sich aus § 106 UrhG und kann unter Umständen zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder zu einer empfindlichen Geldstrafe führen.
Wie reagiere ich auf eine Abmahnung wg. Filesharing richtig?
Ein Patentrezept gegen Abmahnungen in Filesharing-Fällen gibt es leider nicht. Die Beurteilung und entsprechende Vorgehensweise hängt fast immer vom Einzelfall ab. Gleichwohl gilt folgendes:
1. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht.
Eine verspätete oder gar keine Reaktion stellt keine Lösung dar, sondern führt unter Umständen zu noch höheren Kosten und Sanktionen
2. Voreilige Reaktionen sind ebenfalls nicht empfehlenswert.
Anrufe bei der abmahnenden Kanzlei sowie Unterschreiben von weit gefassten Unterlassungserklärungen können eine uferlose Haftung nach sich ziehen und Sie unter Umständen viel Geld kosten.
3. Lassen Sie sich beraten.
Sowohl der Vorwurf der urheberrechtlichen Verletzung, als auch die strafbewehrte Unterlassungserklärung sollten zunächst von einem Anwalt durchleuchtet werden. Nur so können Sie sicher gehen, dass auch Ihre Rechte ausreichend berücksichtigt werden.
Gerne stehen wir Ihnen für alle Fragen rund um das Thema Abmahnungen wegen Filesharing zur Verfügung. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Eine kostenlose Ersteinschätzung erhalten Sie telefonisch unter: 06131 144 82 92 oder schildern Sie uns Ihren Fall per E-Mail an: abmahnung@lexkonnex.de.
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