Abmahnung WeSaveYourCopyrights für Zooland wegen Summer Jam von R.I.O. in „Berlin – Tag & Nacht, Vol.2

Wiedermal mahnt WeSaveYourCopyrights für Zooland ab. Wir helfen ihnen auch am Wochenende.

BildUns liegen mehrere Abmahnungen im Bereich des Filesharings vor. Hierbei handelt es sich um:

Abmahner: WeSaveYourCopyRights

Auftraggeber: Zooland Music GmbH

Werk: Summer Jam von R.I.O. in „Berlin – Tag & Nacht, Vol. 2“

In dieser aktuell bearbeiteten Abmahnung wurde durch die Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Filme ausgesprochen.

Die Abmahnung wird im Namen und im Auftrag der Zooland Music GmbH ausgesprochen.

Neben der Zahlung in Höhe von 450,00 EUR wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung begehrt.

Dem Schreiben ist das Muster einer Unterlassungserklärung beigefügt. Für den Eingang einer Unterlassungserklärung wird ebenfalls eine Frist gesetzt.

Der Zahlungsbetrag als auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung werden zusammen als Vergleichsangebot unterbreitet.

Beachten Sie die Gefahr von Folgeabmahnungen:

Teil der Doppel-CD „Berlin – Tag & Nacht, Vol. 2“ sind neben dem abgemahnten Werk rund 40 weitere Musikwerke.

Es ist daher mit weiteren Abmahnungen anderer Rechteinhaber für andere Titel durch ggf. andere Kanzleien zu rechnen.

Es kann daher zu Forderungen von mehreren tausend Euro kommen.

Mit dem Mittel der vorbeugenden Unterlassungserklärung kommen sie einer derartigen Konstellation jedoch zuvor.

Damit sind Sie den abmahnenden Rechteinhabern einen Schritt voraus und vermeiden unnötig hohe Rechtsanwaltskosten.

Aus aktuellem Anlass möchten wir zunächst auf Folgendes hinweisen:

Die abmahnende Kanzlei verklagt derzeit im großen Ziel Abgemahnte, die nicht angemessen auf Abmahnungen oder gar nicht reagiert haben.

Es ist daher wichtig, sofern sie eine Abmahnung erhalten haben, sich Hilfe zu holen und richtig zu handeln, um derartigen Szenarien aus dem Weg zu gehen!

Wichtig ist zunächst:

Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass unbedingt Fristen eingehalten werden müssen und Eigeninitiative hier ausnahmsweise fehl am Platz ist.

Kontaktieren Sie den Abmahner niemals selbst! Sondern schaffen Sie Waffengleichheit.

Die Wissens- und Machtverhältnisse zwischen den Anwälten, die sich den ganzen Tag praktisch ausschließlich mit Abmahnungen beschäftigen und Endverbrauchern sind einfach zu ungleich verteilt.

Deswegen gibt es spezialisierte Kanzleien wie die unsere, die sich ebenfalls ausschließlich mit dieser Materie befassen.

Halten Sie sich auch fern von Halbwahrheiten und gut gemeinten Tipps und Vorlagen für Erklärungen in sog. Internetforen. Dies kann erfahrungsgemäß ein teures Nachspiel haben. Anwaltliche Hilfe ist gerade im Urheberrecht angezeigt.

Aber was ist nun passiert? Die wichtigsten Fragen sollen nachfolgend geklärt werden:

Warum habe ich dieses Schreiben erhalten?

Ihnen wird vorgeworfen als Anschlussinhaber die Verantwortung hierfür zu tragen. Sie werden aufgefordert eine vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und o. g. Anwaltskosten zu zahlen und Schadenersatz zu leisten. Durch Download einer Datei wird auch ihre IP-Adresse mit übertragen, welche ihr Provider ihnen zugeteilt hat. Per Gerichtsbeschluss werden die Daten des Anschlussinhabers dann an den Abmahner herausgegeben.

Wie ist die Rechtslage?

Woher haben die meine Daten?

Viele Abgemahnte sind verwundert über die Tatsache, wie der Abmahner an ihre Daten gelangen konnte. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 101 UrhG, worin die Provider durch richterlichen Beschluss verurteilt werden, die Daten an den Abmahner herauszugeben.

Muss ich als Anschlussinhaber haften, obwohl die „Tat“ nicht begangen habe?

Wenn eine Urheberrechtsverletzung (bei Internettauschbörsen) vorliegt, wird grundsätzlich der Anschlussinhaber vom Rechteinhaber in Anspruch genommen, d. h. also nicht nur ein möglicher anderer Täter, sondern auch diejenige Person, die den Anschluss bereithält.

Das Argument, man habe WLAN, aber kein andere habe Zugang ist daher wenig aussichtsreich, außer die IP-Adressenermittlung war fehlerhaft.

Der Abgemahnte muss im Rahmen des Zumutbaren die Täterschaft sowohl substantiiert bestreiten als auch anschaulich, detailreich, plausibel und gut nachvollziehbar vortragen, dass eine ernsthafte Möglichkeit der Tatbegehung durch Dritte besteht.

Ich bin es nachweislich nicht gewesen, was hat es mit der sog. „Störerhaftung“ auf sich?

Die Frage, ob man für Dritte (z. B. Ehegatten, Kinder) haften muss, ist nicht einfach zu beantworten.

Grundsätzlich ist es jedem gestattet, seinen Internetanschluss an Dritte zu überlassen (BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens). Jedoch können dem Anschlussinhaber gewisse Prüfungspflichten gegenüber den anderen Nutzern des Anschlusses obliegen.

Die zentrale Rechtsfrage bei Filesharing-Abmahnungen ist das Bestehen und der Umfang dieser zumutbaren Pflichten.

Hierzu bestehen zwei konträre Ansichten:

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007 – 11 W 58/07) ist der Auffassung, dass eine Prüfungspflicht nur dann besteht, wenn genug Anhaltspunkte für eine „drohende“ Verletzungshandlung durch Dritte vorliegt.

Das OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009 – 6 U 101/09) geht hingegen davon aus, das bereits bei jeder Überlassung des Internetanschlusses eine Prüfungspflicht besteht.

Allerdings besteht diese Verpflichtung nicht bei Ehegatten (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012 – 6 U 239/11). Eine Haftung des Anschlussinhabers entfällt in diesem Fall.

Anders sieht es bei einem volljährigen Kind aus. Hier muss der Anschlussinhaber haften (OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012 – Az. 6 W 81/12).

Bei WLAN-Nutzung ist zu beachten, dass ein offenes WLAN grundsätzlich nicht ausreicht um seinen Sicherungspflichten nachzukommen, vielmehr wird durch den Anschlussinhaber eine marktübliche Sicherung (z. B. in Form von einer WPA-Verschlüsselung) verlangt.

Achten Sie auf insbesondere bei Filesharing-Abmahnungen auf Folgendes:

Halten Sie die gesetzten Fristen ein. Vermeiden Sie unbedingt die direkte Kontaktaufnahme mit dem Abmahner oder dessen Kanzlei.

Nun steht die richtige Reaktion im Vordergrund, welche wie nachfolgend aussehen könnte bzw. sollte:

Übermitteln Sie uns zusammen mit Ihrer Telefonnummer am besten sofort per E-Mail an hilfe@abmahnungsberater.de oder per Fax an 030-88498451.

Wir kennen diese Abmahner sehr gut und wissen, wie auf derartige Abmahnungen zu reagieren ist.

Unser Ziel: Nichts an die Abmahnkanzlei zu bezahlen.

Wir helfen ihnen auch bei einer Vielzahl von Abmahnungen anderer Abmahnkanzleien. Diese sind z.B:

Baek Law
Daniel Sebastian
FAREDS
APW Rechtsanwälte
Kornmeier und Partner
Lutz Schroeder
Nümann Lang
Philipp Marquort
Rasch Rechtsanwälte
Sasse & Partner
Schulenberg und Schenk
U+C Rechtsanwälte
Waldorf Frommer
WeSaveYourCopyRights
Zimmermann & Decker

Wir werden uns umgehend mit ihnen in Verbindung setzen. Das telefonische Erstgespräch ist kostenlos.

Gerne hören wir ihre Meinung zu der Thematik in unserem neuen Blog. Hier zu klicken Sie bitte HIER!

Rechtsanwalt Sascha Tawil

Notfall-Telefon: 030-30881292

Spezialisierung auf Filesharing-Fälle

Erfahrung mit über 7.000 Abmahnungen

Deutschlandweite Hilfe

Faire Pauschalpreise

Mehr Informationen zu Abmahnungen im Internet unter www.abmahnungsberater.de.

Über:

Rechtsanwaltskanzlei Tawil
Herr Sascha Tawil
Rosenthaler Str 46
10178 Berlin
Deutschland

fon ..: 030-30881292
fax ..: 030-88498451
web ..: http://www.abmahnungsberater.de
email : hilfe@abmahnungsberater.de

Wir sind eine überörtliche Fachkanzlei für Urheberrecht und gewerblichen Rechtschutz. Gegründet 2005 haben wir weit über 7000 Filesharing-Abgemahnte erfolgreich verteidigt.

Rechtsanwalt Tawil ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und des Deutschen Anwaltsvereins

Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.

Pressekontakt:

Rechtsanwaltskanzlei Tawil
Herr Sascha Tawil
Rosenthaler Str 46
10178 Berlin

fon ..: 030-30881292
web ..: http://www.abmahnungsberater.de
email : info@tawil.de