Die Firma „Getty Images“ mahnt bei Verwendung von Miniaturbildern ab.
Abmahnungen bezüglich urheberrechtlich geschützter Bilder häufen sich zunehmend. Nun wurde eine neue Gefahr bekannt: Der Betreiber eines gewerblichen Webseitenkataloges soll 2.200 Euro bezahlen, weil er in der automatisch generierten Vorschau einer Webseite, die vom Webseitenbetreiber selber im Portal angemeldet wurde, zwei urheberrechtlich geschützte Bilder zeigt. Die Rechtsanwälte Frank Weiß und Alexander F. Bräuer von der Esslinger Anwaltskanzlei Weiß & Partner kommentieren den Vorgang und sprechen eine Empfehlung in Bezug auf die Abwendung einer solchen Gefahr aus:
Nach dem jüngst über eine Abmahnung eines gewerblichen Facebook- Nutzers berichtet wurde, der eine angebliche Urheberrechtsverletzung über die „Teilen“-Funktion von Facebook verschuldete, kommt nun eine abgewandelte Problematik auf Betreiber von Webseitenportalen zu. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass Webseitenbetreiber ihre Homepage in einen Webkatalog kostenlos eintragen können. Nach der entsprechenden Eingabe der relevanten Daten wird zumeist softwareseitig zu dem getätigten Eintrag ein Vorschaubild, meist ein Screenshot, der Webseite angezeigt.
Spektakulär an diesem Vorgang ist, dass der Webkatalogbetreiber hier einzig die Eintragungsmöglichkeit für den Webseitenbetreiber eröffnet. Bei der Problematik bei Facebook hatte der Betroffene aktiv den Link auf seinem Facebook-Profil eingefügt.
Darum geht es: Der Betreiber eines gewerblichen Webseitenkataloges wurde von der Firma Getty Images, die an den betroffenen Lichtbildern die ausschließlichen Nutzungsrechte anzeigt, angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die in dem betroffenen Vorschaubild enthaltenen Lichtbilder urheberrechtlich geschützt seien. Des Weiteren weist die Firma Getty Images darauf hin, dass der Betroffene über keine nachvollziehbare Lizensierung der Bilder verfügen würde. Sollte eine solche Lizensierung tatsächlich nicht vorliegen, fordert Getty Images das sofortige Entfernen der Bilder und unterbreitet ein Angebot über eine Ausgleichszahlung für die unlizenzierte Verwendung des betreffenden Bildmaterials in Höhe von 2.200,00 EUR, netto.
Die Rechtsanwälte Frank Weiß und Alexander F. Bräuer von der Esslinger Anwaltskanzlei Weiß & Partner berichten bereits seit langem auf ihrer Internetseite www.ratgeberrecht.eu von der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen durch die Firma Getty Images. Die nunmehr angezeigte Verletzung könnte in der Folge weitere Probleme aufwerfen. So könnten sich z.B. auch bei den gerne verwendeten Referenzseiten von Webdesignern, die sich ebenfalls Screenshots bzw. Vorschaubildern bedienen, urheberrechtliche Ansprüche ergeben.
RA Frank Weiß kommentiert den aktuellen Vorgang wie folgt:
„Auch wenn meinerseits ganz erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Höhe der Forderungen in Bezug auf die beanstandete Verletzungshandlung bestehen, wird man im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung kaum umher kommen, einen Urheberrechtsverstoß in Bezug auf das im Miniaturbild angezeigt unlizenzierte Bild zu bejahen.“
RA Alexander F. Bräuer ergänzt hierzu:
„Auch die Auswirkungen auf andere Bereiche sind enorm. So wäre beispielsweise daran zu denken, dass sich Webdesigner ähnlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen, wenn der Screenshot einer Internetseite als Referenz auf der eigenen Seite verwendet wird. Ähnliches gilt für SEO-Analyseseiten o.ä..“
Eine andere Option könnte darin liegen, dass der jeweilige „Anmelder“ die Lizensierung aller Bilder gegenüber dem Webkatalogbetreiber zusichert. Rein rechtlich dürfte dies den Webkatalogbetreiber gegenüber dem Urheber aber nicht entlasten.
Weiter Informationen erhalten Sie hier: http://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerbsrecht-aktuell/abmahnung-miniaturbilder-getty-images.html
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