Abmahnung Robert Diggs „RZA Ode to Django – (The D is Silent)“ und der Kanzlei WeSaveYourCopyrights

Neue Abmahnungen von Daniel Sebastian wg „RZA Ode To Django“ und der Kanzlei WeSaveYourCopyrights für die Zooland Music GmbH

BildAktuell verschicken nachfolgende Kanzleien zahlreiche Abmahnungen an Internutzer:

Abmahner: Daniel Sebastian
Auftraggeber:Robert Diggs
Werk:RZA Ode to Django – (The D is Silent)

Abmahner: WeSaveYourCopyrights
Auftraggeber: Zooland Music GmbH
Werk: Living In Stereo (R.I.O.)

Dies ist allerdings nur ein kleiner Ausschnitt aus der Abmahntätigkeit dieser beiden Kanzleien.

Die Abmahner behaupten, das jeweilige Werk sei über den Anschluss des Adressaten in einem bestimmten Netzwerk zu einer angegebenen Zeit zum Download angeboten worden.

Es werden Zahlungsansprüche dargestellt. Letztendlich wird unter Fristsetzung eine Pauschalzahlung von 850,00 EUR (Daniel Sebastian) bzw. 450,00 EUR (WeSaveYourCopyrights) angeboten.

Dem Schreiben ist das Muster einer Unterlassungserklärung beigefügt. Für den Eingang einer Unterlassungserklärung wird ebenfalls eine Frist gesetzt.

Der Zahlungsbetrag als auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung werden zusammen als Vergleichsangebot unterbreitet.

Die beigefügte Unterlassungserklärung darf nicht einfach unreflektiert und ungeprüft unterzeichnet und zurückgesandt werden.

Die Frage, ob und inwieweit ein Unterlassungsanspruch besteht, muss zunächst konkret geprüft werden. Auch wenn ein solcher besteht, kann die Unterlassungserklärung i.d.R. modifiziert werden (sog. modifizierte Unterlassungserklärung). Nur so kann eine konkretes Schuldanerkenntnis vermieden werden.

Wichtig ist zunächst:

Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass unbedingt Fristen eingehalten werden müssen und Eigeninitiative hier ausnahmsweise fehl am Platz ist.

Kontaktieren Sie den Abmahner niemals selbst! Sondern schaffen Sie Waffengleichheit.

Die Wissens- und Machtverhältnisse zwischen den Anwälten, die sich den ganzen Tag praktisch ausschließlich mit Abmahnungen beschäftigen und Endverbrauchern sind einfach zu ungleich verteilt.

Deswegen gibt es spezialisierte Kanzleien, wie die unsere die sich ebenfalls ausschließlich mit dieser Materie befassen.

Halten Sie sich auch fern von Halbwahrheiten und gut gemeinten Tipps und Vorlagen für Erklärungen in sog. Internetforen. Dies kann erfahrungsgemäß ein teures Nachspiel haben. Anwaltliche Hilfe ist gerade im Urheberrecht angezeigt.

Soweit sie nachweislich selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sondern jemand Drittes, ist der geforderte Schadenersatz ggf. nicht zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist jedoch fachmännische Hilfe und v.a. gute Argumentation erforderlich!

Das bedeutet für Sie:

Nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben!

Den Abmahnschreiben des Gegners sind vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt.

Wir raten dringend davon ab, diese vorformulierten Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen, da diese deutlich zugunsten des jeweils abmahnenden Rechteinhabers, formuliert sind.

Die Erklärung ist dementsprechend vollständig neu umzuformulieren, um sich nur dahingehend zu „unterwerfen“, was auch wirklich notwendig ist. Und nicht darüber hinaus.

Durch entsprechende Formulierungen lassen sich die rechtlichen Folgen einer Unterlassungserklärung erheblich zu Ihren Gunsten abmildern.

Beachten Sie auch, dass die im Internet befindlichen Mustererklärungen hierzu in keinster Weise geeignet sind.

Nicht ungeprüft den geforderten Vergleichsbetrag bezahlen!

Der angebotene Vergleichsbetrag darf unter keinen Umständen ungeprüft bezahlt werden.

In den meisten Fällen sind die Beträge sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach nicht gerechtfertigt.

Drei Beispiele:

1) So kann beispielsweise vom jeweiligen Anschlussinhaber kein Schadensersatz gefordert werden, wenn dieser nicht selbst, also täterschaftlich für den Download verantwortlich ist. Hier können allenfalls Anwaltskosten für die Versendung der Abmahnung gefordert werden, und das meist auch in einer viel geringeren Höhe, als ursprünglich gefordert.

2) Auch besteht laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Filesharing vom 05.10.2012 (BGH I ZR 74/12). Der BGH entschied hier, dass Eltern nicht automatisch für das Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn diese zuvor entsprechend belehrt wurden. Ähnliches gilt für WG-Mitbewohner, Eheleute oder sonstige Gemeinschaften, soweit die normalen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. WLAN-Verschlüsselung) eingehalten werden.

3) Auch der in der Abmahnung angegebene File-Hashwert hat gemäß neuester Rechtsprechung kein Beweiswert. Das Amtsgericht München (Az.: 111 C 13236/12) hat mit Urteil vom 15. März 2013 hierzu entschieden, dass der in einer Filesharing-Abmahnung zu Grunde gelegte Hash-Wert einer Torrent-Datei keinen Beweis dafür bietet, dass das urheberrechtlich geschützte Werk auch tatsächlich angeboten wurde.

Bezüglich der geforderten Abschlagssummen ist also Vorsicht geboten. Hier verbieten sich pauschale Lösungsvorschläge.

Vielmehr muss der individuelle Fall geprüft werden. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass sich die geforderten Vergleichsbeträge mit der entsprechenden Argumentation oft erheblich reduzieren lassen.

Lassen Sie sich beraten!

Profitieren Sie hier von unserer Erfahrung, damit für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann.

Wir werden uns umgehend mit ihnen in Verbindung setzen. Das telefonische Erstgespräch ist kostenlos.

Rechtsanwalt Sascha Tawil

Notfall-Telefon: 030-30881292

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Mehr Informationen zu Abmahnungen im Internet unter www.abmahnungsberater.de.

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Rechtsanwalt Tawil ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und des Deutschen Anwaltsvereins

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