Wann ist man „Pflegebedürftig“?

Viele Menschen kommen aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder in ihrer letzten Lebensphase nicht mehr ohne fremde Hilfe und häufig auch nicht ohne Pflege aus. Um diese Menschen zu unterstützen, trat zum 1. Januar 1995 das Pflegeversicherungsgesetz in Kraft. Damit war erstmals ein Versicherungsschutz für Pflegebedürftige innerhalb der Sozialversicherung eingerichtet. Welche Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein, um Leistungen – zum Beispiel im Rahmen einer Pflegestufe – erhalten zu können? Wann ist ein Versicherter also vor dem Gesetz „pflegebedürftig“?

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert dies in Paragraph 14 wie folgt:

  • „Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.“

Zu den körperlichen, geistigen und seelischen Krankheiten oder Behinderungen zählen:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
  • Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen


Bei der Antwort auf die Frage, inwieweit jemand pflegebedürftig ist, sind aber nicht Art und Schwere einer Krankheit ausschlaggebend, sondern allein der bestehende Hilfebedarf bei den gesetzlich definierten Verrichtungen des täglichen Lebens. Auch sagt der Grad einer Behinderung eines Menschen nichts über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit aus.

 

Die von MEDICPROOF beauftragten Gutachter stellen fest, welche Hilfe in welchem Umfang erforderlich ist, ob damit eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegestufe diese zuzuordnen ist. Die Gutachten enthalten demnach Angaben

  • zu medizinischen Voraussetzungen, pflegebegründenden Funktionseinschränkungen, Beeinträchtigungen und Kompensationsmöglichkeiten der zu begutachtenden Person
  • zum zeitlichen Umfang des Hilfebedarfs bei einzelnen Verrichtungen der Grundpflege und des hauswirtschaftlichen Versorgungsbedarfs
  • zum Beginn der Pflegebedürftigkeit
  • zum Umfang der Pflegetätigkeit
  • zur voraussichtlich weiteren Entwicklung der Pflegebedürftigkeit (Prognose)
  • zur Notwendigkeit von Pflege-/Hilfsmitteln oder Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds, die der Erleichterung der Pflege dienen
  • zu möglichen Rehabilitationsmaßnahmen.

Quelle:Medicproof

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