Investoren eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR können für eine Darlehensschuld der Gesellschaft, die bereits vor Beitritt der Gesellschafter bestanden hat, haften müssen.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Zwar können sich laut BGH (Urteil vom 17.04.2012 – II ZR95/10) aus dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung Beschränkungen des Haftungsbetrages der einzelnen Gesellschafter ergeben, im Prinzip solle sich die Haftung aber nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten und nicht etwa nach der noch offenen Restdarlehensschuld richten.
Anders als bei der GbR sind die Haftungsverhältnisse bei einer GmbH & Co. KG, eine oftmals gewählte Rechtsform für Schifffonds. Hier haften die Kommanditisten im Grunde nur mit ihrem Geschäftsanteil und nicht mit ihrem Privatvermögen. Dennoch kann es auch zur Wiederaufbelebung der persönlichen Haftung der Gesellschafter gegenüber dem Gläubiger für erhaltene Ausschüttungen aus dem Fonds kommen.
Aus anderen Rechtsgründen kann sich in manchen Fällen auch ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ergeben, allerdings sind die Gesellschafter im Innenverhältnis meist weitgehend frei, die Einlage zurückzugewähren.
So forderte beispielsweise die Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG ihre Investoren am 28.08.2012 zur Rückzahlung von Ausschüttungen oder alternativ zur Kapitalerhöhung auf. Ungewiss sei, ob dies tatsächlich zu einer erfolgreichen Rekonstruktion führen könne. Die Anleger des Dr. Peters DS Renditefonds 120 VLCC „Leo Glory“ ereilte in der Vergangenheit ein vergleichbares Schicksal.
Schutzlos gestellt sind Anleger jedoch nicht unbedingt, wenn sie erfahren, dass ihr Fonds in Schwierigkeiten gerät. So können sie in vielen Fällen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder auf Basis von einer Falschberatung geltend machen, wenn sie nicht genügend über die Risiken ihrer Beteiligung und über ihre Haftung aufgeklärt worden sind.
Als betroffener Geldgeber sollten Sie sich daher von einem im Kapitalmarktrecht erfahrenen und versierten Anwalt beratschlagen lassen, der Sie unter Umständen vor dem Verlust Ihres Kapitals bewahren kann und einschätzen kann, ob für Sie Abwehrmaßnahmen in Frage kommen, wenn man Sie zu Rückzahlungen auffordert.
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