Am 01.11.2012 tritt eine weitere Maßnahme zur Verschärfung der Kontrolle von Bankberatern und zur Verbesserung des Schutzes der Anleger vor Falschberatung in Kraft.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Stärkung des Schutzes von Verbrauchern in der Anlageberatung tritt mit der Einführung des neuen § 34 d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) auf eine neue Stufe. Neben der Verschärfung der Kontrolle von Bankberatern soll auch der Schutz der Anleger vor Falschberatung weiter erhöht worden sein. Ab dem 01.11.2012 müssen alle Bankberater bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registriert werden und Finanzinstitute Kundenbeschwerden an die Finanzaufsicht melden.
Ab den 01.11.2012 sollen alle Bankberater auf ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit hin überprüft werden; ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen müsse die Gewähr dafür bieten, dass in bestimmten Unternehmensbereichen lediglich ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt werde. Der Gesetzgeber hat dabei auch die Mindestanforderungen an einen qualifizierten Bankberater konkretisiert. Neben Mitarbeitern aus der Anlageberatung sind von der neuen Regelung vor allem auch Vertriebsbeauftragte betroffen.
Die Mitarbeiter der Wertpapierdienstleistungsunternehmen sollen mitsamt der aufsichtsrechtlich relevanten Informationen in einer Datenbank der BaFin registriert werden.
Den Kontrollauftrag nimmt die BaFin als Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wahr. Kundenbeschwerden sollen innerhalb von sechs Wochen an die BaFin weitergeleitet werden. Verstöße gegen Anlegerschutzvorschriften könne die BaFin ab dem 01.11.2012 mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen entgegenwirken. Als aufsichtsrechtliche Maßnahmen sollen Verwarnungen, die Erhebung von Bußgeldern und sogar ein befristetes Beschäftigungsverbot für bestimmte Mitarbeiter in der Anlageberatung eines Institutes in Betracht kommen. Ähnliches soll auch für den Einsatz nicht ausreichend qualifizierter Mitarbeiter gelten.
Die neue Vorschrift soll insbesondere zu einer Stärkung des Vertrauens der Anleger, der Kreditnehmer oder Versicherten in die Finanzinstitute führen. Das Vertrauen in die Finanzinstitute ging häufig durch das Verhalten vieler Anlageberater verloren, die den Anlegern Anlageergebnisse versprochen haben, die die Kapitalanlagen nicht halten konnten.
Wenn auch Sie wissen wollen, ob Sie einen Verlust klaglos hinnehmen müssen, sollten Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist von einem kompetenten Rechtsanwalt im Kapitalmarkrecht beraten lassen. Im Fall von Falschberatung, Sittenwidrigkeit oder Kapitalanlagebetrug können Anleger ihr Geld auf dem Rechtsweg oft doch noch retten. Rechtsanwälte Ihres Vertrauens prüfen in jedem Einzelfall die Chancen auf Schadensersatz.
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