Der Handel mit Gold, vor allem der An- und Verkauf, ist zurzeit sehr aktuell. Doch von einer juristischen Unbedenklichkeit kann nicht immer ausgegangen werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Die Angst vor Verlusten scheint in Anbetracht der Zeiten der Goldkrise als nicht unbegründet. Viele suchen nach Lösungen und finden diese in der Versilberung ihres eigenen Schmuckes. Doch oftmals wird diese vermeintliche Alternative nicht sorgsam überdacht und es wird voreilig gehandelt. Folglich wird die Unsicherheit des Volkes ausgenutzt und viele Händler erhoffen sich lohnende Geschäfte.
Ein Ausläufer dieses Geschäftszweiges ist bisweilen der Goldhandel in branchenfremden Geschäftsbetrieben. Die Strategie dahinter liegt darin, dass Einzelhändler des Edelmetallgewerbes branchenfremde Geschäfte nutzen, um den ahnungslosen Kunden ihren An- und Verkauf von Gold anzubieten. Durch Zeitungsanzeigen und Plakate beworbene Verkaufsaktionen promoten die Händler ihr Vorhaben, welches darin besteht, Kunden unter anderem beim täglichen Einkauf auf den Gedanken zu bringen, ihren Goldbestand abzustoßen.
Solch ein Vorgehen wird in der Regel als ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung klassifiziert. Dies liegt vor, wenn jemand ohne Bestellung, außerhalb der gewerblichen Niederlassung, oder ohne eine solche zu haben, gewerbliche Tätigkeiten ausübt. Problematisch ist vorliegend unter anderem, dass sowohl der Ankauf von Edelmetallen, so auch der Goldankauf, in der Form eines Reisegewerbes als auch das Feilbieten nach der Gewerbeordnung bisweilen verboten sind. So sollen sich Gerichte in der Vergangenheit immer gegen diese Verkaufsstrategie ausgesprochen haben.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 24.04.2012 (6 U 6/11) bestätigt dies. Der Kläger, ein Einzelhändler für Edelmetalle, Edelsteine, Perlen und Schmuck, führte besagte Goldverkaufsaktionen unter anderem in Bäckereien durch. Die Richter rügten, dass der Kläger außerhalb seiner Niederlassung Waren ankaufte. Zudem wurden die Kunden der Bäckerei aktiv von ihm auf sein Geschäft hin angesprochen, der Goldankauf erfolgte mithin ohne Bestellung der Kunden. Nach Meinung der Richter wurden diese regelrecht überrumpelt. Das für sie ganz klar vorliegende gesetzlich verbotene Reisegewerbe mit Edelmetallen musste im Sinne des Beklagten, einem Mitbewerber, unterlassen werden.
Händler der Edelmetalle müssen nicht hinnehmen, dass Mitbewerber Verkaufsaktionen in branchenfremden Geschäften durchführen. Eine Unterlassungsklage kann hier unter Umständen erfolgreich sein, ein im Wettbewerbsrecht tätiger Rechtsanwalt berät bei Unsicherheiten gerne.
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