Die Einordnung der Kommunalabwasserrichtlinie in Bezugnahme auf die Verordnung von 2007
Im Rahmen eines Seminarbeitrags rund um die ökologischen Fragen über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer in Niedersachsen wurden exemplarisch Fragen des Gewässerschutzes diskutiert. Viele Gewässer sind aufgrund der langjährigen intensiven Landwirtschaft ökologisch stark belastet. Teilnehmer waren interessierte Juristen der Dr. Schulte Partner Berlin sowie als Referent Florian Frisch, Umweltexperte und Pionier der E Mobilität und der Unternehmer Rudolf Cordes Gartenbauingenieur aus Langförden bei Vechta.
Nach der Richtlinie des Rates vom 30.10.1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (79/9231.EWG) sind Muschelgewässer vor Verunreinigungen zu schützen, und die vorhandene Verschmutzung ist zu reduzieren. Die Richtlinie bezieht sich auf Küstengewässer und Gewässer mit Brackwasser. Hierzu werden Qualitätsziele und verschiedene Parameter aufgestellt, die von den Mitgliedstaaten näher bestimmt werden und innerhalb einer gewissen Frist einzuhalten sind. Voraussetzung ihrer Anwendung ist die Einschätzung des Mitgliedstaats, dass die Gewässer schutz- und verbesserungswürdig sind.
Aus deutscher Sicht wurde neben dem Konditionalcharakter der Richtlinie kritisiert, dass eine EG-einheitliche Lösung nicht notwendig sei. Die Richtlinie wurde über zehn Jahre innerstaatlich nicht umgesetzt. Inzwischen hat Niedersachsen Muschelgewässer ausgewiesen. Diese Verordnung dient der Umsetzung über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten. Verordnung über Qualitätsanforderungen an Fischgewässer und Muschelgewässer vom 15. Mai 2007:
Schutz- oder verbesserungsbedürftige Muschelgewässer
- Gebiet 1 – Großer Knechtsand –
- Gebiet 2 – Hohe Weg/Solthörner Watt –
- Gebiet 3 – Hoher Rücken/Swinnplate –
- Gebiet 4 – Janssand/Ruteplate/Neiderplate –
- Gebiet 5 – Steinplate/Hohes Riff –
- Gebiet 6 – Emsmündung –
Berührungspunkte zur Kommunalabwasserrichtlinie ergeben sich für die Bade-, Fisch-und Muschelgewässerrichtlinie kaum. Nur für den Fall, dass die in der Oberflächengewässerrichtlinie vorgesehene Nitratkonzentration überschritten wird, ist eine weitergehende Reinigung der kommunalen Abwässer vorgeschrieben.
Not macht erfinderisch:
Aktuelles Beispiel aus Niedersachsen erklärt welche Probleme zu hohe Restkonzentrationen an Phosphor, Stickstoff und Schwebestoffe für ein Gewässer, beispielsweise dem Dümmer in Niedersachsen bedeuten können. Von Phosphor oder Stickstoff hängt nach dem „Minimumgesetz“ von Justus v. Liebig in den meisten Fällen die Intensität des Algenwachstums in dem aufnehmenden Vorfluter ab. Das erhöhte Algenwachstum hat negative Auswirkungen auf die Gewässerqualität. Abgestorbene Algen werden durch Bakterien unter Verbrauch von Sauerstoff abgebaut. Dieser natürliche Prozess kann durch die Überdüngung mit Phosphor und Stickstoff so gestört werden, dass im Extremfall entstehender Sauerstoffmangel zum „Umkippen“ des Gewässers führt. Genau diese Punkte sind ja im Gewässer Dümmer problematisch. Hierzu gibt es ein innovatives Konzept des Rudolf Cordes (des Herrn der Algen) der überzeugend gezeigt und bewiesen hat, dass durch eine Bekämpfung des starken Algenwachstums durch natürliche Kläranlagen an den Flussrändern sehr preiswert realisiert werden kann. Die Bekämpfung des Algenwachstums in diesem Vorfluter ist eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Tätigkeit!
Algen bieten aber auch Mehrwert:
Mit Algen kennt sich Herr Cordes bestens aus und er ist der Überzeugung, dass man am Dümmer sehr froh wäre, wenn dort das Algenwachstum unterbunden werden kann und für Herrn Cordes stellen diese Algen ein Meer an Möglichkeiten dar. Aus Algen lässt sich trefflich Energie, Treibstoff, therapeutische Lebensmittel und Kosmetika herstellen. In Niedersachsen im Kreis Cloppenburg in Bassum und Essen entstehen in Gewächshäusern Reinalgenzuchtanlagen in industrieller Modulbauweise, die es ermöglichen unter sterilen Bedingungen Mikroalgen für einen großen, stetig wachsenden Markt zu produzieren. Aus der Not eine Tugend entwickeln ist eine gute Motivation.
Dr. Thomas Schulte als Gründer der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner wies auf folgendes hin: „Gesetzlich ist die Abwasserreinigung von menschlichen Abwässern rechtlich stark geregelt. Die Pflichten des Staates sind definiert durch Europa-Recht. Die Umsetzung der genannten Richtlinien erfolgte in der Bundesrepublik entweder überhaupt nicht oder mit erheblichen Einschränkungen. Ein Grund dieser mangelhaften Umsetzung ist die grundsätzliche Unvereinbarkeit des auf Benutzungen ausgelegten Wasserrechts der Bundesrepublik, das nur punktuell planerische Elemente enthält, mit den Immissionsregelungen der Richtlinien. Die konsequente Reinigung von belasteten Gewässern ist allerdings ein Stiefkind des Gesetzgebers und auch der durchführenden Behörden. Innovationen wie die Ideen des Cordes werden daher unbedingt gebraucht“.
Die Teilnehmer waren sich einig, dass die Diskussionsreihe fortgesetzt werden soll.
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Dr. Thomas Schulte
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