Abmahnung Schutt Waetke für diverse Rechteinhaber wegen angeblichen illeg. Filesharings

Die Kanzlei Schutt Waetke versendet wieder Abmahnungen wegen dem angeblichen Nutzen und Anbieten diverser geschützter Filmwerke

BildEs erreichen uns auch heute Abmahnungen von Rechteinhabern, welche über ihre Anwaltskanzlei Schutt Waetke gegen vermeintliche illegale Downloads vorgehen.

Bei den Auftraggebern handelt es sich beispielhaft um Elite Film AG oder Tobis Film GmbH für diverse Spielfilme

Neben der Zahlung von Beträgen in Höhe von 750,00 EUR wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung begehrt.

Von einem mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken beauftragten Dienstleistungsunternehmen, seien die in der Abmahnung ersichtlichen Daten einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert worden.

Genannt wird hierbei, u.a IP-Nr, Datum / lokale Zeit, Dateiname, Datei-Hash, Client

Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht durchgeführt worden.

Aufgrund des Gerichtsbeschlusses habe der Provider durch Auskunft Name und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt.

Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber daher verantwortlich.

Zusätzlich zu einer langatmigen Darstellung der (angeblich klaren) Rechtslage, welche oftmals mit vielen „einschlägigen“ Urteilen unterfüttert wird, soll beim Abgemahnten der Eindruck erweckt werden, dass der einzige Ausweg, das Eingehen auf den vorgeschlagenen Vergleich ist.

Der Vergleich wird dem Abgemahnten, als großzügiges Angebot dargestellt, welches zur schnellen Erledigung der Sache dienen soll.

Erwähnt wird jedoch nicht, dass z.B. bei einer bloßen „Störerhaftung“ ein Anspruch auf Schadenersatz gar nicht besteht.

Wichtig ist zunächst:

Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass unbedingt Fristen eingehalten werden müssen und Eigeninitiative hier ausnahmsweise fehl am Platz ist.

Kontaktieren Sie den Abmahner niemals selbst! Sondern schaffen Sie Waffengleichheit.

Die Wissens- und Machtverhältnisse zwischen den Anwälten, die sich den ganzen Tag praktisch ausschließlich mit Abmahnungen beschäftigen und Endverbrauchern sind einfach zu ungleich verteilt.

Deswegen gibt es spezialisierte Kanzleien, wie die unsere die sich ebenfalls ausschließlich mit dieser Materie befassen.

Halten Sie sich auch fern von Halbwahrheiten und gut gemeinten Tipps und Vorlagen für Erklärungen in sog. Internetforen. Dies kann erfahrungsgemäß ein teures Nachspiel haben. Anwaltliche Hilfe ist gerade im Urheberrecht angezeigt.

Soweit sie nachweislich selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sondern jemand Drittes, ist der geforderte Schadenersatz ggf. nicht zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist jedoch fachmännische Hilfe und v.a. gute Argumentation erforderlich!

Aber was ist nun passiert? Die wichtigsten Fragen sollen nachfolgend geklärt werden:

Warum habe ich dieses Schreiben erhalten?

Ihnen wird vorgeworfen als Anschlussinhaber die Verantwortung hierfür zu tragen. Sie werden aufgefordert eine vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und o. g. Anwaltskosten zu zahlen und Schadenersatz zu leisten. Durch Download einer Datei wird auch ihre IP-Adresse mit übertragen, welche ihr Provider ihnen zugeteilt hat. Per Gerichtsbeschluss werden die Daten des Anschlussinhabers dann an den Abmahner herausgegeben.

Wie ist die Rechtslage?

Woher haben die meine Daten?

Viele Abgemahnte sind verwundert über die Tatsache, wie der Abmahner an ihre Daten gelangen konnte. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 101 UrhG, worin die Provider durch richterlichen Beschluss verurteilt werden, die Daten an den Abmahner herauszugeben.

Muss ich als Anschlussinhaber haften, obwohl die „Tat“ nicht begangen habe?

Wenn eine Urheberrechtsverletzung (bei Internettauschbörsen) vorliegt, wird grundsätzlich der Anschlussinhaber vom Rechteinhaber in Anspruch genommen, d. h. also nicht nur ein möglicher anderer Täter, sondern auch diejenige Person, die den Anschluss bereithält.

Das Argument, man habe WLAN, aber kein andere habe Zugang ist daher wenig aussichtsreich, außer die IP-Adressenermittlung war fehlerhaft.

Der Abgemahnte muss im Rahmen des Zumutbaren die Täterschaft sowohl substantiiert bestreiten als auch anschaulich, detailreich, plausibel und gut nachvollziehbar vortragen, dass eine ernsthafte Möglichkeit der Tatbegehung durch Dritte besteht.

Ich bin es nachweislich nicht gewesen, was hat es mit der sog. „Störerhaftung“ auf sich?

Die Frage, ob man für Dritte (z. B. Ehegatten, Kinder) haften muss, ist nicht einfach zu beantworten.

Grundsätzlich ist es jedem gestattet, seinen Internetanschluss an Dritte zu überlassen (BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens). Jedoch können dem Anschlussinhaber gewisse Prüfungspflichten gegenüber den anderen Nutzern des Anschlusses obliegen.

Die zentrale Rechtsfrage bei Filesharing-Abmahnungen ist das Bestehen und der Umfang dieser zumutbaren Pflichten.

Hierzu bestehen zwei konträre Ansichten:

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007 – 11 W 58/07) ist der Auffassung, dass eine Prüfungspflicht nur dann besteht, wenn genug Anhaltspunkte für eine „drohende“ Verletzungshandlung durch Dritte vorliegt.

Das OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009 – 6 U 101/09) geht hingegen davon aus, das bereits bei jeder Überlassung des Internetanschlusses eine Prüfungspflicht besteht.

Allerdings besteht diese Verpflichtung nicht bei Ehegatten (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012 – 6 U 239/11). Eine Haftung des Anschlussinhabers entfällt in diesem Fall.

Anders sieht es bei einem volljährigen Kind aus. Hier muss der Anschlussinhaber haften (OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012 – Az. 6 W 81/12).

Bei WLAN-Nutzung ist zu beachten, dass ein offenes WLAN grundsätzlich nicht ausreicht um seinen Sicherungspflichten nachzukommen, vielmehr wird durch den Anschlussinhaber eine marktübliche Sicherung (z. B. in Form von einer WPA-Verschlüsselung) verlangt.

Achten Sie auf insbesondere bei Filesharing-Abmahnungen auf Folgendes:

Halten Sie die gesetzten Fristen ein. Vermeiden Sie unbedingt die direkte Kontaktaufnahme mit dem Abmahner oder dessen Kanzlei.

Nun steht die richtige Reaktion im Vordergrund, welche wie nachfolgend aussehen könnte bzw. sollte:

Übermitteln Sie uns zusammen mit Ihrer Telefonnummer am besten sofort per E-Mail an hilfe@abmahnungsberater.de oder per Fax an 030-88498451.

Wir kennen diese Abmahner sehr gut und wissen, wie auf derartige Abmahnungen zu reagieren ist.

Unser Ziel (je nach Sachlage): Nichts oder deutlich weniger an die Abmahnkanzlei zu bezahlen.

Wir helfen ihnen auch bei einer Vielzahl von Abmahnungen anderer Abmahnkanzleien. Diese sind z.B:

Baek Law
Daniel Sebastian
FAREDS
APW Rechtsanwälte
Kornmeier und Partner
Lutz Schroeder
Negele Zimmel Greuter Beller
Nümann Lang
Philipp Marquort
Rasch Rechtsanwälte
Rainer Munderloh
Sasse & Partner
Schulenberg und Schenk
Schutt Waetke
U+C Rechtsanwälte
Waldorf Frommer
WeSaveYourCopyRights
Zimmermann & Decker

Wir werden uns umgehend mit ihnen in Verbindung setzen. Das telefonische Erstgespräch ist kostenlos.

Gerne hören wir ihre Meinung zu der Thematik auch in unserem neuen Blog. Hier zu klicken Sie bitte HIER!

Rechtsanwalt Sascha Tawil

Notfall-Telefon: 030-30881292

Spezialisierung auf Filesharing-Fälle

Erfahrung mit über 7.000 Abmahnungen

Deutschlandweite Hilfe

Faire Pauschalpreise

Mehr Informationen zu Abmahnungen im Internet unter www.abmahnungsberater.de.

Über:

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Herr Sascha Tawil
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Deutschland

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fax ..: 030-88498451
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email : hilfe@abmahnungsberater.de

Wir sind eine überörtliche Fachkanzlei für Urheberrecht und gewerblichen Rechtschutz. Gegründet 2005 haben wir weit über 7000 Filesharing-Abgemahnte erfolgreich verteidigt.

Rechtsanwalt Tawil ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und des Deutschen Anwaltsvereins

Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.

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