eit gestern erreichen uns Abmahnungen von Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt Lenz (ehemals Bindhardt Fiedler Zerbe) und Fareds für diverse Rechteinhaber.
Beachten Sie zunächst:
Die Kanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe existiert nicht mehr. Die Kanzlei hat sich getrennt und umformiert in u.a. Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte.
Die bisherigen Abmahnungen von Bindhardt Fiedler Zerbe werden von Bindhardt & Lenz zumindest teilweise weitergeführt. Daher drohen für Altabmahnungen verstärkt Klagen wegen Nichtzahlung von geforderten Abmahnkosten. Es ist hier besonders angezeigt sich juristische Hilfe zu holen, um hohe Mehrkosten zu vermeiden.
Im Wege des Filesharing in Internettauschbörsen sollen die Werke öffentlich zugänglich gemacht worden sei.
Von einem mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken beauftragten Dienstleistungsunternehmen, seien die in der Abmahnung ersichtlichen Daten einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert worden.
Genannt wird hierbei, u.a IP-Nr, Datum / lokale Zeit, Dateiname, Datei-Hash, Client
Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München durchgeführt worden.
Aufgrund des Gerichtsbeschlusses habe der Provider durch Auskunft Name und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt.
Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber daher verantwortlich.
Von dem Anschlussinhaber wird unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von zB 400 EUR bzw. 450 EUR gefordert.
Durch das Zitieren vieler „einschlägiger“ Urteile und den Aufbau einer „Einschüchterungskulisse“ will man beim Abgemahnten den Eindruck vermitteln, dass es keine Möglichkeit gäbe, ausser den „großzügigen“ Vergleich mit dem Abmahner einzugehen.
Wichtig ist zunächst:
Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass unbedingt Fristen eingehalten werden müssen und Eigeninitiative hier ausnahmsweise fehl am Platz ist.
Kontaktieren Sie den Abmahner niemals selbst! Sondern schaffen Sie Waffengleichheit.
Die Wissens- und Machtverhältnisse zwischen den Anwälten, die sich den ganzen Tag praktisch ausschließlich mit Abmahnungen beschäftigen und Endverbrauchern sind einfach zu ungleich verteilt.
Deswegen gibt es spezialisierte Kanzleien, wie die unsere die sich ebenfalls ausschließlich mit dieser Materie befassen.
Halten Sie sich auch fern von Halbwahrheiten und gut gemeinten Tipps und Vorlagen für Erklärungen in sog. Internetforen. Dies kann erfahrungsgemäß ein teures Nachspiel haben. Anwaltliche Hilfe ist gerade im Urheberrecht angezeigt.
Soweit sie nachweislich selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sondern jemand Drittes, ist der geforderte Schadenersatz ggf. nicht zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist jedoch fachmännische Hilfe und v.a. gute Argumentation erforderlich!
Aber was ist nun passiert? Die wichtigsten Fragen sollen nachfolgend geklärt werden:
Warum habe ich dieses Schreiben erhalten?
Ihnen wird vorgeworfen als Anschlussinhaber die Verantwortung hierfür zu tragen. Sie werden aufgefordert eine vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und o. g. Anwaltskosten zu zahlen und Schadenersatz zu leisten. Durch Download einer Datei wird auch ihre IP-Adresse mit übertragen, welche ihr Provider ihnen zugeteilt hat. Per Gerichtsbeschluss werden die Daten des Anschlussinhabers dann an den Abmahner herausgegeben.
Wie ist die Rechtslage?
Woher haben die meine Daten?
Viele Abgemahnte sind verwundert über die Tatsache, wie der Abmahner an ihre Daten gelangen konnte. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 101 UrhG, worin die Provider durch richterlichen Beschluss verurteilt werden, die Daten an den Abmahner herauszugeben.
Muss ich als Anschlussinhaber haften, obwohl die „Tat“ nicht begangen habe?
Wenn eine Urheberrechtsverletzung (bei Internettauschbörsen) vorliegt, wird grundsätzlich der Anschlussinhaber vom Rechteinhaber in Anspruch genommen, d. h. also nicht nur ein möglicher anderer Täter, sondern auch diejenige Person, die den Anschluss bereithält.
Das Argument, man habe WLAN, aber kein andere habe Zugang ist daher wenig aussichtsreich, außer die IP-Adressenermittlung war fehlerhaft.
Der Abgemahnte muss im Rahmen des Zumutbaren die Täterschaft sowohl substantiiert bestreiten als auch anschaulich, detailreich, plausibel und gut nachvollziehbar vortragen, dass eine ernsthafte Möglichkeit der Tatbegehung durch Dritte besteht.
Ich bin es nachweislich nicht gewesen, was hat es mit der sog. „Störerhaftung“ auf sich?
Die Frage, ob man für Dritte (z. B. Ehegatten, Kinder) haften muss, ist nicht einfach zu beantworten.
Grundsätzlich ist es jedem gestattet, seinen Internetanschluss an Dritte zu überlassen (BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens). Jedoch können dem Anschlussinhaber gewisse Prüfungspflichten gegenüber den anderen Nutzern des Anschlusses obliegen.
Die zentrale Rechtsfrage bei Filesharing-Abmahnungen ist das Bestehen und der Umfang dieser zumutbaren Pflichten.
Hierzu gibt es vielschichtige Ansichten:
Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007 – 11 W 58/07) ist der Auffassung, dass eine Prüfungspflicht nur dann besteht, wenn genug Anhaltspunkte für eine „drohende“ Verletzungshandlung durch Dritte vorliegt.
Allerdings besteht diese Verpflichtung nicht bei Ehegatten (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012 – 6 U 239/11). Eine Haftung des Anschlussinhabers entfällt in diesem Fall. In anderen Fällen verlangen die Richter jedoch auch zumindest konkrete Anhaltspunkte, welche eine Prüfungspflicht begründen.
Anders sieht es bei einem volljährigen Kind aus. Hier muss der Anschlussinhaber haften (OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012 – Az. 6 W 81/12).
Bei WLAN-Nutzung ist zu beachten, dass ein offenes WLAN grundsätzlich nicht ausreicht um seinen Sicherungspflichten nachzukommen, vielmehr wird durch den Anschlussinhaber eine marktübliche Sicherung (z. B. in Form von einer WPA-Verschlüsselung) verlangt.
Achten Sie auf insbesondere bei Filesharing-Abmahnungen auf Folgendes:
Halten Sie die gesetzten Fristen ein. Vermeiden Sie unbedingt die direkte Kontaktaufnahme mit dem Abmahner oder dessen Kanzlei.
Nun steht die richtige Reaktion im Vordergrund, welche wie nachfolgend aussehen könnte bzw. sollte:
Übermitteln Sie uns zusammen mit Ihrer Telefonnummer am besten sofort per E-Mail an hilfe@abmahnungsberater.de oder per Fax an 030-88498451.
Wir kennen diesen Abmahner sehr gut und wissen, wie auf derartige Abmahnungen zu reagieren ist.
Unser Ziel: Nichts oder Weniger an die Abmahnkanzlei zu bezahlen.
Profitieren Sie hier von unserer Erfahrung, damit für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann.
Wir werden uns umgehend mit ihnen in Verbindung setzen. Das telefonische Erstgespräch ist kostenlos.
Notfall-Telefon: 030-30881292
Spezialisierung auf Filesharing-Fälle
Erfahrung mit über 7.000 Abmahnungen
Deutschlandweite Hilfe
Faire Pauschalpreise
Mehr Informationen zu Abmahnungen im Internet unter www.abmahnungsberater.de.
Über:
Rechtsanwaltskanzlei Tawil
Herr Sascha Tawil
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email : hilfe@abmahnungsberater.de
Wir sind eine überörtliche Fachkanzlei für Urheberrecht und gewerblichen Rechtschutz. Gegründet 2005 haben wir weit über 7000 Filesharing-Abgemahnte erfolgreich verteidigt.
Rechtsanwalt Tawil ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und des Deutschen Anwaltsvereins
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