Weder die Bundesbank, das Finanzministerium noch die Banken liefern eine eindeutige Definition. In der Praxis kursieren Termini wie toxische-, faule- oder Problemkredite. Doch zumeist wird der Oberbegriff notleidende Kredite gebraucht. Die Einordnung von Darlehen als notleidend variiert allerdings hinsichtlich verschiedener Richtlinien steuerlicher, bilanzieller sowie aufsichtsrechtlicher Art. In der Regel werden Kredite genau dann als notleidend bezeichnet, wenn sie entweder bereits gekündigt wurden, im Verzug sind oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners so sehr verschlechtert haben, dass eine vollständige Rückführung zweifelhaft bleibt.
NPLs im engeren Sinne meinen demnach (stark) ausfallgefährdete Kredite. Sie weisen – strategisch gesehen – kein attraktives Rendite-/Risikoprofil auf. Im weiteren Sinne lassen sich NPLs ganz allgemein als Darlehen definieren, deren Tilgungsplan nicht eingehalten werden kann. In jedem Fall herrscht eine gestörte Kreditbeziehung zwischen Kreditgeber und -nehmer. Eine Wert- bereinigung notleidender Kredite durch die Bank geht immer zu Lasten ihres Ertrages. Um diese Verlustrechnung möglichst niedrig zu halten, stehen der Bank mehrere Möglichkeiten zur Behandlung derartiger problematischer Kredite zur Verfügung. Dazu gehört neben der Kreditsanierung und -abwicklung auch der Verkauf der NPLs.