Darlehensvermittlungsvertrag und die damit verbundenen Anforderungen und Verpflichtung – von Danuta Wiest, Rechtsanwältin bei Dr. Schulte und Partner
Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.04.2012 entschied, dass eine Kreditvermittlung den Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung gerecht werden muss. Doch in wieweit trägt der Kreditvermittler die Verantwortung und kann für Schadensersatzansprüche zur Rechenschaft gezogen werden? Der Arbeitskreis Kreditgewährung ist ein erfolgreicher und praxisorientierter Zusammenschluss von spezialisierten Rechtsanwälten und Bankfachleuten. Themen wie Kreditgewährung, Darlehenvermittlung, Umschuldung, Anschlussfinanzierung, Darlehensverträge oder Bankenhaftung werden in dieser Runde kontrovers diskutiert, veröffentlicht, damit im Zahlen- und Paragrafendschungel ein wenig Licht ins Dunkel gebracht werden kann.
In diesem Fall hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Kläger haben sich frühzeitig um eine Anschlussfinanzierung bemüht. Schon zwei Jahre vor Ablauf nahmen sie Kontakt zu einem Versicherungsmakler auf. Damit keine unnötigen Fehler passieren, sollte dieser ihnen bei der Anschlussfinanzierung behilflich sein. Der Versicherungsmakler leitete den Vermittlungsauftrag dann einen Kreditvermittler weiter. Doch wurde bei der Weiterleitung die Umschuldungssumme bei dem Kreditvermittler falsch notiert und nicht bemerkt. Der Kreditvermittler vermittelte dann den Klägern einen Darlehensvertrag mit einer Bank. Es wurde ein Darlehen in Höhe von 132.000,00 Euro gewährt, tatsächlich hätten die Kläger aber ein Darlehen in Höhe von 172.000,00 Euro benötigt. Auch bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages fiel den Klägern jedoch der Fehler, dass die gewährte Darlehenssumme zu niedrig ist, nicht auf. Erst zum Zeitpunkt der Ablösung des ursprünglichen Darlehens stellte sich heraus, dass die Darlehenssumme nicht ausreicht, um das Darlehen vollständig abzulösen. Daraufhin nahmen die Kläger aus diesem Grund das Darlehen nicht ab. Aber die umschuldende Bank sah sich veranlasst von den Klägern eine Nichtabnahmeentschädigung und eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Um diesen Kreislauf zu durchbrechen, verklagten die Kläger das Kreditvermittlungsinstitut auf Schadensersatz in Höhe der Nichtabnahmeentschädigung und Bearbeitungsgebühr. Das Landgericht gab den Klägern im Wesentlichen Recht, sah jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 1/3.
Kreditvermittlungsinstitut geht in die Berufung
Das OLG Karlsruhe bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Berufung des Kreditvermittlungsinstituts zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Kreditvermittler verpflichtet gewesen wäre, die Bedürfnisse des Kreditnehmers zu ermitteln und dann die Auswahl eines geeigneten Kredits vorzunehmen. In diesem Zusammenhang machte das OLG Karlsruhe deutlich, dass bei Umschuldung eines erst zwei Jahre später fällig werdenden Kredits, die Verpflichtung besteht, die Höhe des Ablösebetrages zutreffend zu ermitteln. Diese Verpflichtung sah das OLG Karlsruhe als verletzt an.
Rechtsanwältin Danuta Wiest hierzu: „Das Urteil des OLG Karlsruhe macht deutlich, dass eine Kreditvermittlung den Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung gerecht werden muss. Es verdeutlicht, dass die Ermittlung des Finanzierungsbedarfs im absoluten Vordergrund steht und nur dann eine richtige und zutreffende Beratung erbracht werden kann.“
Für die Rechtsanwälte und Bankfachleute des Arbeitskreises Kreditgewährung ist das Urteil von großer Bedeutung. Bankkaufmann Alexander Bellgardt erläutert weiter: „Wichtig für die Arbeit der Bankfachleute und des Arbeitskreises ist außerdem, dass die umschuldende Bank keine besonderen Nachforschungspflichten treffen, sondern es allein die Aufgabe des Kreditnehmers bleibt, die Zweckmäßigkeit der Kreditaufnahme, wozu auch die Höhe gehört, zu beurteilen.“
Fazit: Das Urteil des OLG Karlsruhe bekräftigt Rechtsanwälte und Bankfachleute in der Ausübung ihrer Tätigkeit für den Arbeitskreis Kreditgewährung, dass die Interessen des Kreditnehmers im Vordergrund stehen, diese einen besonderen Beratungsbedarf haben und geschützt werden müssen. Wenn Hilfe von Experten in Anspruch genommen wird, sollte von einer soliden, sicheren, erfolgsversprechenden und lösungsorientierten Vorgehensweise ausgegangen werden können.
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Danuta Wiest
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